Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten
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12 und Art. 18 Abs. 1 eindeutig das BLV als verantwortlich für die Informationssysteme festgelegt werde, würden Art. 18 Abs. 2, 19 und 20 Verwirrung stiften, indem sie vorsehen, dass eine Person, die ihre Rechte geltend machen wolle, ihre Identität durch ein schriftliches Gesuch an die Vollzugsbehörde ihres Wohnsitzkantons nachweisen müsse.
Die VKCS sowie die Kantone GE und VD sind der Ansicht, dass das derzeitige System zur Erfassung und Verwendung von Daten (ASAN) seine Grenzen habe. Die Erfassung der Betriebe, ihrer GPS-Koordinaten und der vorhandenen Tierarten falle nämlich in die Zuständigkeit einer anderen kantonalen Dienststelle als derjenigen, die für die Nutzung des Systems zuständig sei (Landwirtschaft oder Veterinärwesen). Daher sei es wichtig, dass die von einer Dienststelle bereitgestellten Daten präzise seien, auch wenn ihr eigener Nutzen begrenzt sei. Im Falle einer hochansteckenden Tierseuche müssten die Daten in ASAN auf dem neuesten Stand sein. Die derzeitige Arbeitsteilung werde diesem Bedürfnis nach Effizienz nicht gerecht und erwecke den Eindruck von Undurchsichtigkeit.
Gemäss den Kantonen GL, GR, LU und SH sowie der VSKT fehlt die Aufzählung des Heilmittelbereiches auch in Art. 18 Abs. 2 und sollte entsprechend hinzugefügt werden.
Art. 19: Rechte der betroffenen Personen
Gemäss dem Kanton VD ist die Tatsache, dass aufgrund des Wortlauts dieses Artikels die kantonale Vollzugsbehörde dem Bundesgesetz über den Datenschutz und der Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) untersehe, eine Abweichung vom Grundsatz, dass die kantonalen Behörden dem kantonalen Datenschutzrecht und den kantonalen Datenschutzbehörden unterstehen. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verweise jedoch ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), was darauf hindeute, dass die kantonalen Instanzen unter dem Deckmantel des Verwaltungsverfahrens des Bundes entscheiden würden. Dieser Aspekt sollte geklärt werden. Für den Kanton VD ist zudem unklar, wer konkret nach Abs. 2 für die Verarbeitung verantwortlich ist. Falls das BLV alleine verantwortlich für die Datenverarbeitung sei, würde dies bedeuten, dass die kantonale Vollzugsbehörde ein Gesuch gemäss Abs. 2 dem BLV zum Entscheid vorlegen müsste. Falls die kantonalen Vollzugsbehörden für die Datenverarbeitung mitverantwortlich seien, müsste die zuständige kantonale Vollzugsbehörde über ein Gesuch nach Abs. 2 selber entscheiden und eine anfechtbare Verfügung erlassen.
Art. 21: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie die VKCS und die VSKT halten fest, dass in den Informationssystemen Daten des kantonalen Vollzugs geführt werden und sich die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung solcher Daten nach der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung richtet. Gemäss der Schweizerischen Archivdirektorinnen- und Archivdirektorenkonferenz (ADK) könnten Unterlagen aus Ebenen übergreifenden Informationssystemen grundsätzlich sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene archivierungspflichtig sein. Deshalb fordern sie, dass das BLV (oder gemäss VD der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB) prüfen soll, ob die Daten nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 und den einschlägigen kantonalen Gesetzen vor deren Löschung dem Bundesarchiv und dem entsprechenden Kantonsarchiv angeboten werden müssen. Wenn dies der Fall ist, sei in Art. 21 diese Pflicht zu beschreiben und der Prozess, wie dies sichergestellt werde, zu regeln.
Die Kantone VD und VS sowie die VKCS fordern zudem, dass die Aufbewahrungsbedingungen gemäss Abs. 2 spezifiziert werden sollen. Sollte parallel ein kantonales Informationssystem bestehen, müssten nach Ansicht des Kanton VD die Aufbewahrungsfristen zwischen dem Verordnungsentwurf und dem kantonalen Recht harmonisiert werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Auch der Kanton ZH weist darauf hin, dass die Bedingungen für die Archivierung bzw. die Löschung der Daten in Bezug auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften nicht definiert seien.