Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Für den Kanton ZH besteht in Bezug auf den systematischen Aufbau des Verordnungsentwurfs sowie die Klarheit der Regelungen und der Erläuterungen Verbesserungspotenzial.
Micarna nutzt schliesslich die Gelegenheit und bittet darum, dass die für Fleko zuständige Fachstelle konkrete Massnahmen zur Vereinheitlichung der Befunderfassung vorsieht, welche ihrer Erfahrung nach in den Kantonen sehr unterschiedlich erfolgt.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1: Geltungsbereich
Die Kantone SO, TG, VD, VS und ZH sowie die VKCS weisen darauf hin, dass in der neuen Verordnung nicht nur die drei Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko geregelt werden, sondern auch der Umgang mit dem Auswertungs- und Analysesystem ALVPH. Sie erachten deshalb eine Ergänzung des Geltungsbereichs der Verordnung als angebracht.
Art. 2: Zweck der Informationssysteme
Für die Kantone BS, VD und VS sowie die VKCS ist es wichtig, in Abs. 1 klarzustellen, dass ASAN ein System des Veterinärdienstes ist und deshalb auch nur im Veterinärbereich der Lebensmittelsicherheit dient. Ausserdem soll gemäss den Kantonen AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SG, TG, UR, TI, VD und VS sowie der VKCS und der VSKT hinzugefügt werden, dass ASAN auch im Bereich «Heilmittel» resp. «Heilmittelsicherheit» eingesetzt wird. Der Kanton ZH schlägt den Ausdruck «Arzneimittelsicherheit» vor.
Die Kantone BS, GL, GR, JU, OW, SG, TG, TI und UR sowie die VSKT begrüssen, dass gemäss Abs. 3 ARES künftig für die Übermittlung der Kontrolldaten im Veterinärbereich aus kantonseigenen Systemen in das Auswertungs- und Analysesystem ALVPH genutzt werden kann. Zusammen mit den Kantonen AG und FR wünschen sie sich eine weitere Schnittstelle für die Übermittlung verschiedener Daten aus den kantonalen Systemen in ASAN. Die Kantone BS, GL, GR, JU, OW, SG, TG und UR sowie die VSKT zeigen jedoch Verständnis dafür, wenn dieses Anliegen erst im Rahmen der IKT-Strategie 2025 der VSKT geprüft wird.
Art. 3: Inhalt der Informationssysteme
Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie der VKCS und die VSKT weisen darauf hin, dass in Anhang 1 auch Vollzugsdaten aus dem Bereich Tierarzneimittel und Veterinärberufe aufgeführt sind, welche hingegen im Artikel 3 nicht erwähnt werden. Sie schlagen deshalb vor, diese im Abs.1 Bst. b in einer vierten Ziffer aufzunehmen.
Art. 4: Zugriffsberechtigte Stellen
Gemäss den Kantonen VD und VS sowie dem VKCS sind in der französischen Fassung wegen der Verwendung des Ausdrucks «services» die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen aufgeführten Stellen unklar und schwer zu unterscheiden. Sie schlagen deshalb vor, grundsätzlich im ganzen Text jeweils von «entités» zu sprechen und «services» nur für die «services spécialisés» (Fachstellen) zu verwenden. Auch der Ausdruck «traiter en ligne» führe zu Verwirrung, da nicht klar sei, ob es sich nur um ein Leserecht oder auch um ein Schreibrecht handle. Deshalb soll dieser Ausdruck an den entsprechenden Stellen jeweils durch «accéder» oder «bénéficient d’un droit d’accès» ersetzt werden.
Die Kantone FR, VD und VS sowie die VKCS bemängeln, dass die «Fachstellen» zwar in diesem Artikel aufgeführt, aber erst in Artikel 13 definiert werden. Entsprechend sei der Unterschied der Rechte zwischen den Fachstellen und den Administratorinnen und Administratoren (Abs. 2) unklar. Diese Meinung vertritt auch der Kanton ZH. Deshalb sollten die Verantwortlichkeiten, Rollen und Funktionen der Fachstellen sowie der Administratorinnen und Administratoren schon zu Beginn der Verordnung klar definiert werden. Auch der Kanton TG bemängelt, dass die Rechte der Administratorinnen und Administratoren an verschiedenen Stellen