Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten

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Die Kantone GL, GR, LU und SH sowie die VSKT fordern, dass in den Abs. 4 und 5 Bst. a auch der Bereich Heilmittel aufgeführt wird.

Für den Kanton TG ist unklar, was der Begriff einer „anderen kantonalen Verwaltungseinheit“ in Abs. 5 bedeutet, resp. ob damit Verwaltungseinheiten innerhalb desselben Kantons gemeint sind, oder auch Verwaltungseinheiten in anderen Kantonen oder beides. Eine klarere Formulierung wäre wünschenswert.

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, und ZH sowie die VKCS und die VSKT fordern, dass in Abs. 5 Bst. b die Sozialversicherungsnummer für Personen (z.B. Heimtierhalter) als eindeutiger Schlüssel aufgenommen wird. Mit Ausnahme des Kantons NE bitten sie auch darum, dass für die Suche nach Betrieben wie Lebensmittelbetriebe, Tierarztpraxen usw. auch die UID/BUR Nummer als Schlüssel aufzunehmen.

Art. 9: Bekanntgabe von Daten an andere Behörden

Der Kanton VD ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Formulierung in Art. 9 viel flexibler ist als diejenigen von Art. 22 ISVet-V und daher in dieser Form keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung sensibler Daten (z. B. Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren) darstelle. Um das Verständnis der kantonalen Vollzugsbehörden zu erleichtern, die nicht über die notwendigen Kenntnisse im Bereich Datenschutz verfügen, sollte dieser Aspekt ausdrücklich im Artikel berücksichtigt werden.

Für den Kanton ZH sind die Erläuterungen zu Art. 9 zu unpräzis und folglich zu ergänzen. Es erschliesse sich insbesondere nicht, wer unter «andere Behörden» falle bzw. ob davon auch die zugriffsberechtigten Behörden erfasst seien.

Art. 10: Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Die Kantone AG, VD, VS, TG und ZH sowie die VKCS schlagen vor, dass zur Herausgabe von Daten aus den Informations- und Auswertesystemen ein begründetes schriftliches Gesuch verlangt werden solle, um einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Daten sicher zu stellen. Das VPHI seinerseits gibt zu bedenken, dass in bestimmten Fällen die Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke in nicht-anonymisierter oder pseudonymisierter Form vorliegen müssen. Sie schlagen deshalb vor, dass die Daten vor der Bekanntgabe entweder zu anonymisieren seien oder dass der Datenschutz von nicht-anonymisierten Daten mittels Datenlieferungs- und Geheimhaltungsvereinbarungen gewährt werden solle.

Micarna weist darauf hin, dass bis anhin ausschliesslich das BLV berechtigt war, vorhandene Daten zu kommunizieren. Mit der Neuregelung seien nun mehrere Ämter berechtigt, dies zu tun, was ein Risiko einer Verbreitung von Daten beinhalte, welche nicht oder unvollständig anonymisiert seien. Deshalb seien die Prozesse der Verwaltung intern so zu gestalten, dass die Anonymisierung der Daten jederzeit gewährleistet sei.

Art. 11: Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Kantone GE, VD, und VS sowie die VKCS beantragen, auch den Datenaustausch mit der Datenbank Milch (dbMilch) explizit aufzuführen.

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie die VSKT möchten, dass die Informationssysteme die AHV-Nummer als Identifikator von Personen aus dem zentralen Versichertenregister der Sozialversicherungen des Bundes beziehen können. Mit Ausnahme der Kantone BE, NE und ZH fordern sie zudem, dass die Informationssysteme, wie bereits für ARES gemäss den Erläuterungen in Artikel 2 erwähnt, auch Daten aus kantonalen Systemen (wie z.B. Limsophy) beziehen können. Dafür soll Art. 11 um zwei zusätzlichen Buchstaben (h und i) ergänzt werden.

Das VPHI weist darauf hin, dass für die Beantwortung von spezifischen Fragestellungen in Forschungsprojekten die Verknüpfung von Daten aus ASAN, ARES und Fleko mit den unter Art. 11 genannten anderen Informationssystemen notwendig sei und somit explizit auch für wissenschaftliche Zwecke ermöglicht werden solle.