Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten

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Art. 12: Aufgaben des BLV

Weil die Informationssysteme nach Ansicht der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie der VKCS und der VSKT primär zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der Kantone betrieben werden, sollten letztere auch ein relevantes Mitbestimmungsrecht bei der Weiterentwicklung erhalten. Zudem soll auch eine mehrjährige Finanzplanung erstellt werden, in welcher aus Gründen der Planungssicherheit die zu erwartenden Mehrkosten aufgrund von Weiterentwicklungen berücksichtigt würden.

Art. 13: Fachstellen

Wie bereits bei Art. 4 erwähnt, wiederholt der Kanton VD sein Anliegen, diesen Artikel bereits zu Beginn der Verordnung aufzuführen.

Nach Ansicht von Micarna muss konkretisiert werden, wie mit den Resultaten der Datenanalyse zu verfahren ist (Art. 13 Abs. 2 Bst g und Art. 17). Sie stellt zudem die Frage, wie die unter Art. 13 Abs. 3 genannte Zusammenarbeit mit den Schlachtbetrieben aussehe.

Art. 14: Gemeinsamer Ausschuss

Da die in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme v.a. von den kantonalen Veterinärbehörden eingesetzt werden, soll nach Ansicht der Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie der VKCS und der VSKT bei der Zusammensetzung des gemeinsamen Ausschusses im Verordnungstext präzisiert werden, dass vier der fünf kantonalen Vertreterinnen oder Vertreter aus den kantonalen Veterinärdiensten und eine oder einer aus einem kantonalen Laboratorium (Kantonschemikerin oder Kantonschemiker) stammen sollen.

Für die Kantone VD, VS und ZH sowie die VKCS ist in Abs. 4 nicht genügend klar beschrieben, welche Art von Aufträgen die Fachstellen erhalten können und/oder was deren Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind. Dies müsse präzisiert werden.

Nebst den bestehenden Gremien (Fachstelle und gemeinsamer Ausschuss, sowie auf operativer Ebene bereits existierende Gremien wie z.B. Anwenderausschüsse) sollen gemäss den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, UR und ZH sowie der VSKT weitere Fachausschüsse vom gemeinsamen Ausschuss bedarfsweise temporär oder dauernd geschaffen werden können.

Art. 15: Identitas AG

Für die Kantone AG, TG, VD, VS und ZH sowie die VKCS ist unklar, wieso nur für das Fleko ausdrücklich eine konkrete Leistungserbringerin aufgeführt wird und wie diese Leistungserbringung von den Aufgaben der Fachstellen (Art. 13) abzugrenzen ist. Auch müsste ihrer Ansicht nach der Titel des 4. Abschnitts erweitert werden, wenn die Identitas AG explizit als Leistungserbringerin genannt wird. Der Kanton ZH fragt sich, weshalb keine allgemeinen Vorgaben für die Betreiberinnen und Betreiber der Datenbanken entnommen werden können, wie dies z.B. in der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1) der Fall sei. Für den Kanton VD ist die Nennung eines privaten Dienstleistungsunternehmens in einer Bundesverordnung bedenklich, insbesondere wegen der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Zusammen fordern alle sechs Stellungnahmen, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten und der Umfang der Leistungserbringung durch externe Partner grundsätzlich für alle Systeme einheitlich festlegt werden.

Art. 16: Finanzierung

Obschon die Erhöhung der Kantonsbeiträge aufgrund der neuen Funktionalitäten grundsätzlich nachvollziehbar sei, werden die kantonalen Bedürfnisse bei der Entwicklung nach Ansicht der Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD und VS und sowie der VKCS und der VSKT zu wenig berücksichtigt. So würden beispielsweise die Funktionalitäten des Informationssystems Fleko im Vollzug nicht überzeugen. Deshalb sei ein