Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten
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Kantons VD sollten die Verantwortlichkeiten in Bezug auf den Datenschutz und für die Datenverarbeitung deutlicher formuliert oder zumindest im erläuternden Bericht präzisiert werden. Für ihn ist die vorliegende Formulierung verwirrend und führe zu einer Rechtsunsicherheit, wer nun vom Bund oder den Kantonen genau für die verschiedenen Daten in den Systemen zuständig und verantwortlich sei. Der vorliegende Entwurf sehe zudem erweiterte Zugangsrechte zu den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko vor, während gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten flexibler gestaltet werde, was Fragen zur Verhältnismässigkeit aufwerfe. Für Micarna fehlt eine klar definierte Vorgehensweise im Umgang mit den analysierten Daten: Wer wird wann über was informiert? Was passiert, wenn sich aufgrund der Analysen grössere Handlungsbereiche zeigen? Wer handelt und wer trägt die Verantwortung bei der Umsetzung von Massnahmen?
Auch die Stellungnahmen von ASR, HOS, SBV, SGP und swissherdbook beinhalteten Bemerkungen zum Datenschutz. So sollte dieser nicht die Arbeit der Zuchtorganisationen verhindern. Den Organisationen müsse der Zugang zu den nötigen Daten gewährleistet werden, wobei die Anonymität der Betriebe gewahrt werden solle. Verschiedene Kantone und die VKCS bemängeln ihrerseits, dass aus dem Entwurf nicht ausdrücklich hervorgehe, dass und unter welchen Bedingungen die Anonymität der Unternehmen, deren Produkte oder Verfahren kontrolliert wurden, gewährleistet werde. Auch nach Ansicht von Micarna ist die Anonymisierung der Daten jederzeit zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn diese Dritten zu Verfügung gestellt werden. Das VPHI seinerseits weist darauf hin, dass bei Forschungsfragen in bestimmten Fällen die Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke in nicht-anonymisierter oder pseudonymisierter Form vorliegen müssten (z.B., wenn im Rahmen von Forschungsaufträgen spezifische Fragestellungen von wissenschaftlichen Institutionen durchgeführt werden). Es bittet daher, in der Verordnung entsprechende Ausnahmen explizit vorzusehen.
Die VSKT, unterstützt von vielen Kantonen, weist auf ihre im Jahr 2020 verabschiedete «IKT-Strategie 2025» des Veterinärdienstes Schweiz hin, deren Vision eines effizienten und effektiven IKT-Systems dank einer hohen Flexibilität die kantonalen Veterinärdienste administrativ maximal unterstützen und dank der Digitalisierung die Möglichkeiten elektronischer Behördendienstleistungen optimal ausnutzen soll. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf könnten diese Ziele nur bedingt erreicht werden, weshalb dieser als Übergangsregelung zu betrachten sei, welche künftig einer umfassenden materiellen Überarbeitung unterworfen werden müsse. Der Kanton GE ist der Meinung, dass die Benutzerfreundlichkeit der in der Verordnung geregelten Informationssysteme noch stark verbesserungswürdig sei und der Kanton FR erinnert daran, dass einige der dieser Informationssysteme demnächst ans Ende ihres Lebenszyklus gelangen. Er fragt sich deshalb, ob die vorliegende legislative Neuregelung nicht die Umsetzung der IKT-Strategie der VSKT abwarten sollte. Die meisten Kantone fordern, dass die Zusammenarbeit, das Mitspracherecht, Co-Management und die Finanzierung zwischen den Kantonen und mit dem Bund langfristig und nachhaltig neu organisiert wird, wenn die Systeme weiterhin gemeinsam mit allen Kantonen und dem Bund umgesetzt werden sollen.
Einige Kantone und die VKCS sind der Meinung, dass die im Verordnungsentwurf vorgesehene Liste der vom Kanton zu übermittelnden Daten im Bereich der Lebensmittel unvollständig sei (insbesondere Anhang 2). Die Art der von den Kantonen gelieferten Daten müsse präzise festgelegt werden. Gemäss dem Kanton SG fehle zudem weiterhin die Möglichkeit, dass Veterinärdaten aus den kantonalen Limsophy-Systemen direkt nach ASAN übertragen werden können.
Eine Mehrheit der Kantone bittet zusammen mit der VKCS und der VSKT darum zu prüfen, ob das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) im Ingress ebenfalls aufzuführen ist. Falls die entsprechende Rechtsgrundlage für die Regelung in der vorliegenden Verordnung fehlt, sei diese bei der nächsten Revision zu schaffen.
Die GST hofft, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf Korrelationen zwischen Antibiotika-Einsatz und Gesundheits-/Leistungsdaten sowie Resistenzdaten beabsichtigt sind, was die Tierärzteschaft seit vielen Jahren immer wieder fordert.