Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten
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Mitbestimmungsrecht (und eine mehrjährige Finanzplanung), wie im Antrag für Art. 12 gefordert, wichtig.
Für den Kanton VD sind in Art. 16 Abs. 1 und 2 die Grundsätze für die Aufteilung der Betriebskosten und der Kosten für Spezialdienstleistungen nicht präzise genug beschrieben. Er versteht beispielsweise nicht, ob diese Kosten kumulativ sind oder nicht.
Auch ist gemäss AI, AR, BL, BS, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR und VS sowie der VSKT in Abs. 4 klarer zu formulieren, dass die drei Lizenzen von jeder Veterinärvollzugsbehörde bzw. von der Behörde, in welcher der Veterinärdienst integriert ist, zu beziehen sind und eine Lizenz den Zugang zu allen drei Systemen gewährt.
Der Kanton TG erinnert daran, dass vom BLV gegenüber den Amtsleitenden der amtlichen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständekontrolle deutlich kommuniziert wurde, dass es nicht vorgesehen sei, den kantonalen Vollzugsbehörden der Lebensmittelgesetzgebung Kosten für das zentrale Datensystem ARES in Rechnung zu stellen, was aus dieser Verordnung in dieser Deutlichkeit nicht hervorgehe. Das Argument, nach welchem das System primär zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der Kantone diene, daher primär im Interesse der Kantone betrieben werde und die Kantone folglich den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen hätten, zweifelt der Kanton TG mindestens für den Bereich des Vollzugs der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständekontrolle an. Ein Kostenschlüssel, der sich auf die Anzahl Lizenzen bezieht, ist seines Erachtens einem sinnvollen und zweckmässigen Einsatz des Systems in den Kantonen nicht förderlich. Die Kantone SH, SO und VD sowie die VKCS weisen darauf hin, dass die Kostenteilung für das System ARES bei getrennten Ämtern und Departementen (Lebensmittelkontrolle und Veterinärdienst) nicht definiert sei. Solange der Mehrwert für die Vollzugsbehörden des Lebensmittelrechts nicht nachgewiesen sei, müsse die Finanzierung des ARES-Systems durch die Kantone vorerst im Bereich der Lebensmittel und Konsumgüter angepasst werden. Die Kantone BS, GE und VD fordern gar, dass die Finanzierung von ARES ausschliesslich durch den Bund erfolgt, da dieses Informationssystem für die Vollzugsbehörden (resp. die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker) nicht nützlich sei.
Da die Budgetierung für 2022 im Sommer abgeschlossen wurde und keine weiteren Anpassungen möglich seien, dürfen nach Ansicht des Kantons VD die gesetzlichen Änderungen mit finanziellen Auswirkungen für die Kantone nicht vor dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Der Kanton GE schlägt vor, dass in Anbetracht der gestiegenen Kosten und der möglichen Ausweitung des Geltungsbereichs auf Lebensmittel und Verbrauchsgüter die Mindestzahl der Lizenzen, für die der Grundbeitrag gelte, auf zehn erhöht werden solle.
Art. 17: Auswertung und Analyse von Daten
Damit, wie in den Erläuterungen zu Art. 2 erwähnt, auch Daten aus kantonalen Systemen ausgewertet werden können, ist nach Ansicht der Kantone AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie der VSKT in Abs.1 Bst. b die Aufzählung gemäss den für Art. 11 geforderten Erweiterungen zu ergänzen.
Der Kanton TG meint, die Zugriffsrechte auf das Auswertungs- und Analysesystem ALVPH seien unklar geregelt, was in diesem sensiblen Bereich des Umgangs mit Vollzugsdaten nicht zeitgemäss sei. Zusammen mit den Kantonen SO, VD, VS und ZH sowie der VKCS ist er der Meinung, dass in Abs. 2 der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 missverständlich sei, da es um Zugriffsrechte von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung auf Vollzugdaten gehe, welche ja eben nicht von der eigenen Behörde eingegeben würden. Deshalb solle ein eigener Satz für dieses Zugriffsrecht formuliert werden. Für den Kanton TG wäre es zweckmässig, diese Regelung in Art. 6 (Zugriff auf die Vollzugsdaten) zu regeln. Der Kanton ZH will, dass die Zugriffsrechte für alle Informations-, Auswertungs- und Analysesysteme grundsätzlich klar und übersichtlich geregelt werden und dies ohne unnötige Verweise im Verordnungstext.
Art. 18: Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
Für den Kanton VD sind die Kompetenzen und Pflichten im Bereich Datenschutz und insbesondere die Verantwortlichkeiten bei der Datenpflege ungenügend definiert. Während in Art.