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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Ist ein Verantwortlicher für die Behandlung des Begehrens nicht zuständig, so leitet er es an den zuständigen Verantwortlichen weiter.

2 Betrifft das Begehren Daten, die von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, so leitet der Verantwortliche das Begehren an den Auftragsbearbeiter weiter, sofern er nicht in der Lage ist, selbst Auskunft zu erteilen.

Art. 22 Frist

1 Die Auskunft wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Begehrens erteilt. Wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt, muss er dies innert derselben Frist mitteilen.

2 Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber benachrichtigen und ihr die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

Art. 23 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist.

2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken.

3 Die betroffene Person ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann ihr Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.

2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

Art. 24

Die Artikel 20 Absätze 1, 4 und 5, sowie 21, 22 und 23 sind auf das Recht auf Datenherausgabe und -übertragung sowie deren Einschränkungen sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

Art. 25 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater eines privaten Verantwortlichen muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

a. Sie oder er prüft die Bearbeitung von Personendaten sowie deren Voraussetzungen und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn sie oder er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.