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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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b. Sie oder er wirkt bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung mit und überprüft diese.

c. Sie oder er meldet dem EDÖB Verletzungen der Datensicherheit.

d. Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.

f. Sie oder er schult und berät das Bundesorgan sowie dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fragen des Datenschutzes.

Art. 29 Pflichten des Bundesorgans

1 Das Bundesorgan gewährt der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

2 Es veröffentlicht die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters im Internet und teilt diese dem EDÖB mit.

Art. 30 Anlaufstelle des EDÖB

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.

2. Abschnitt: Projekte von Bundesorganen zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten

Art. 31 Information an die Datenschutzberaterin oder den

Datenschutzberater

Das verantwortliche Bundesorgan informiert die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater rechtzeitig bei der Planung eines Projektes zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten sowie bei Anpassungen nach Abschluss des Projekts, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden.

Art. 32 Meldung an den EDÖB

1 Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt der Projektfreigabe oder des Entscheids zur Projektentwicklung. Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf.

2 Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten.

3 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert die Meldung beim Übergang in den produktiven Betrieb oder bei der Projekteinstellung.