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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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35. Verordnung vom 7. November 201269 über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Art. 13 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. die Verordnung vom …70 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

36. Verordnung vom 20. September 201371 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung

Art. 3 Bearbeitungsreglement

Die EZV erstellt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 5 der Verordnung vom …72 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

Art. 14 Abs. 1 und 2

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202073 und nach dem VStrR.

2 Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach den Artikeln 18d und 36 VStrR.

Art. 18 Abs. 1

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–3 und 5 VDSG74 und die Bestimmungen der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202075.

69SR 312.21

70SR 235.11

71 SR 313.041

72 SR 235.11

73 SR 235.1

74 SR 235.11

75 SR 120.73