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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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37. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200676
Art. 18 Abs. 5
5 Die Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2 bis 4 StGB dürfen nicht isoliert in einer neuen Datenbank gespeichert oder aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4
1 ... Gegebenenfalls kann sie den vollständigen sie betreffenden Eintrag einsehen; vorbehalten bleiben die Einschränkungen des Auskunftsrechts nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202077 (DSG).
2 Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, muss ein schriftliches Gesuch einreichen. Ist das BJ einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
4 Stellt die betroffene Person fest, dass der Vollauszug unrichtige Daten enthält, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 41 DSG geltend machen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
b. die Verordnung vom …78 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 32 Anwendbares Recht
Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, richtet sich nach Artikel 39 DSG79.
38. ELPAG-Verordnung vom 23. September 201680
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …81 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
76 SR 331
77 SR 235.1
78 SR 235.11
79 SR 235.1
80 SR 351.12
81 SR 235.11