Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 21 Abs. 2

Der Verweis wird an die neue Nummerierung des nDSG angepasst.

6.4 Verordnung vom 4. Dezember 200949 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 4 Bst. b

Der Ausdruck "die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol" wird durch "die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol" ersetzt.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst. Der Verweis auf Artikel 20 VDSG wird durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt, da die Regelung der Datensicherheit im 1. Abschnitt als Einheit zu betrachten ist. Der Verweis bezieht sich daher neu auch auf die Regelung des Bearbeitungsreglements, das ebenfalls im Abschnitt zur Datensicherheit geregelt wird.

6.5 Verordnung vom 16. August 201750 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst. Der Verweis auf Artikel 20 VDSG wird durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt, da die Regelung der Datensicherheit im 1. Abschnitt als Einheit zu betrachten ist. Der Verweis bezieht sich daher neu auch auf die Regelung des Bearbeitungsreglements, das ebenfalls im Abschnitt zur Datensicherheit geregelt wird.

Art. 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 30 Abs. 3, 67 Abs. 2

Entsprechend der Änderung in Artikel 44 Absatz 1 Nachrichtendienstgesetz (Ziffer 2 Anhang 1/II nDSG) wird der Begriff «Persönlichkeitsprofil» durch «Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht» ersetzt.

Art. 38 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59 Abs. 1

Diese Änderung betrifft nur den französischen und italienischen Text. Der Begriff «fichier» wird durch «données des dossiers» ersetzt.

6.6 Verordnung vom 24. Oktober 200751 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Art. 89a

49SR 120.52

50SR 121.2

51 SR 142.201