Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

nDSG, wonach sich der Begriff «Personendaten» weiterhin auf Daten natürlicher und juristischer Personen bezieht. Im Anhang E-VDSG werden folgende Verordnungen bereits angepasst:

− Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200639 (vgl. Ziff. 6.15)

− Verordnung vom 22. Februar 201240 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen (vgl. Ziff. 6.17)

− Verordnung von 30. Juni 199341 über die Organisation der Bundesstatistik (vgl. Ziff. 6.52) − Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199342 (vgl. Ziff. 6.53)

− Verordnung vom 25. Juni 200343 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (vgl. Ziff. 6.55)

− Verordnung vom 9. Juni 201744 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (vgl. Ziff. 6.56)

− Energieverordnung vom 1. November 201745 (vgl. Ziff. 6.74)

− Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200846 (vgl. Ziff. 6.77)

− Verordnung gegen die Schwarzarbeit vom 6. September 200647 (vgl. Ziff. 6.111)

Schliesslich werden die Bestimmungen in den sektoriellen Verordnungen auch an die Neuerungen im E-VDSG angeglichen, damit mit Inkrafttreten der neuen Verordnung kein Widerspruch entsteht. Beispielhaft sei hier auf die Änderung in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG verwiesen, wonach die Protokolle neu während zweier Jahre statt nur eines Jahres aufbewahrt werden. Ausserdem wurden die Datenschutzbestimmungen im sektoriellen Recht auch an die neuen Modalitäten des Auskunftsrechts gemäss Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG angeglichen, wonach das Auskunftsgesuch neu in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen kann.

6.3 Verordnung vom 4. März 201148 über die Personensicherheitsprüfungen

Art. 12 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Anhang 1, Ziff. 2.1, zweite. Zeile

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wird gemäss Artikel 43 Absatz 1 nDSG neu nicht mehr durch den Bundesrat, sondern durch das Parlament gewählt. Es obliegt der Wahlbehörde zu bestimmen, ob der/die Beauftragte weiterhin einer Personensicherheitsprüfung unterliegen soll. Die Nennung der/s Beauftragten in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 und Anhang 1, Ziffer 2.1 wurde daher aufgehoben. Sämtliche Funktionen innerhalb des EDÖB, ausgenommen die Leiterin oder der Leiter des EDÖB, unterstehen aber einer Personensicherheitsprüfung. Anhang 1, Ziff. 2.1 wurde entsprechend angepasst.

39SR 152.31

40 SR 172.010.442

41 SR 431.011

42 SR 431.012.1

43SR 431.09

44 SR 431.841

45SR 730.01

46SR 734.71

47 SR 822.411

48 SR 120.4