Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Diese Bestimmung wird in zwei Punkten geändert. Einerseits bezieht sich der Verweis auf das Ausländergesetz neu auf Artikel 111d Absatz 3 und nicht mehr auf Artikel 111d als ganzen. Andererseits wird Artikel 89a an die Terminologie von Artikel 16 nDSG und die angemessenen Garantien nach den Artikeln 9–12 E-VDSG angepasst.
6.7 Verordnung vom 15. August 201852 über die Einreise und die Visumerteilung
Art. 48 Abs. 4 zweiter Satz
Der Begriff «Inhaber» wird durch «Verantwortlicher» ersetzt.
Art. 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2
Gemäss diesen Bestimmungen wird das DSG subsidiär angewendet, wenn die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten. Diese werden in Artikel 37 DSG aufgehoben. Denn die Vernehmlassung zum nDSG hat gezeigt, dass Artikel 37 DSG gemäss der Mehrheit der Teilnehmer, die sich dazu geäussert haben, überflüssig geworden ist, da heute alle Kantone über Datenschutzvorschriften verfügen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten (vgl. Ziff. 9.1.11 der Botschaft des Bundesrates vom
15. September 2017).
6.8 Asylverordnung 3 vom 11. August 199953 über die Bearbeitung von Personendaten
Art. 1b Abs. 2 erster Satz
Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wird gestrichen.
Art. 6a
Artikel 6a wird an die Terminologie von Artikel 16 nDSG und die angemessenen Garantien nach den Artikeln 9-12 E-VDSG angepasst.
Art. 12 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
6.9 Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201354
Art. 31 Abs. 1
Die Formulierung der Norm wird angepasst, um sie an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c
Die Formulierung des Einleitungssatzes wurde formell leicht angepasst. In Buchstabe a wird der Begriff «Inhaber der Datensammlung» durch den Begriff «Verantwortlicher» ersetzt. Wie