Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Buchstabe c wird auch Buchstabe a angepasst, damit er Artikel 19 Absatz 2 nDSG entspricht. Art. 34 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
6.10 ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200655
Art. 17 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
Art. 19 Abs. 1 und 2
In Absatz 1 wird der Verweis an das nDSG angepasst. In der deutschen Fassung wird der Begriff «besonders schützenswerte Personendaten» durch «Personendaten» ersetzt, um den Inhalt an die französische und italienische Fassung anzugleichen.
Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
Art. 25
Der Verweis müsste an die Bestimmungen des nDSG angepasst werden. Da die Übergangsbestimmung nicht mehr aktuell ist, wird sie aufgehoben.
6.11 Ausweisverordnung vom 20. September 200256
Art. 40 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren. Um die Vorgaben im sektoriellen Recht zu vereinheitlichen, wird die Vorgabe, dass die Protokolle revisionsgerecht aufzubewahren sind, gelöscht.
Art. 42 Abs. 1 und 3
Absatz 1 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen. In Absatz 3 wird der Verweis an das nDSG angepasst.
Art. 43
Der Verweis wird an das nDSG angepasst.
55 SR 142.513
56 SR 143.11