Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

6.12 Verordnung vom 14. November 201257 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Art. 30 Abs. 1, 3 und 5

Absatz 1 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen. In den Absätzen 3 und 5 werden die Verweise an das nDSG angepasst.

6.13 Verordnung vom 2. November 201658 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Art. 10 Abs. 2

Der Verweis wird an die neue Nummerierung des nDSG angepasst.

6.14 Archivierungsverordnung vom 8. September 199959

Art. 12 Abs. 3 erster Satz und Art. 14 Abs. 1 erster Satz

Der Begriff «Persönlichkeitsprofile» wird gestrichen.

Art. 26 Abs. 2

Absatz 2 wird aufgehoben, da es sich um einen veralteten Verweis handelt.

6.15 Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200660

Art. 12 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3, 12a Abs. 1 Einleitungssatz und 2, 12b Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 4, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Sachüberschrift, 21 Einleitungssatz

Der oder die eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (der oder die Beauftragte) wird durch der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte,

«EDÖB» oder er/dieser bzw. ihm ersetzt. Die Änderungen in Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 3 betreffen nur die deutsche Fassung.

Art. 13 Abs. 3 und 4

Entsprechend den Änderungen im Öffentlichkeitsgesetz (Ziffer 10 Anhang 1/II nDSG) wird der Begriff «Personendaten» in Artikel 13 Absätze 3 und 4 mit dem Schutz von Daten juristischer Personen ergänzt. Die Änderungen in Absatz 4 betreffen nur die deutsche Fassung.

57 SR 143.5

58 SR 150.21

59 SR 152.11

60 SR 152.31