Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
im nDSG durch den Begriff «Profiling» ersetzt. Das Verbot von Profiling wird in Artikel 11a eingeführt, um sicherzustellen, dass sich die Datenbearbeitungen in den IAM-Systemen, den Verzeichnisdiensten und dem zentralen Identitätsspeicher auf ihre Funktion beschränken, anderen Systemen sowie den Nutzerinnen und Nutzern Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Art. 13 Abs. 4, 18 Abs. 1 zweiter Satz
Die Pflicht des Verantwortlichen, Datensammlungen dem EDÖB zu melden, wird mit dem nDSG aufgehoben (Art. 11a DSG). Das nDSG sieht in Artikel 12 Absatz 4 nDSG neu vor,
dass das verantwortliche Bundesorgan das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten dem EDÖB melden muss. Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b wird daher so angepasst, dass die Meldung neu an Artikel 12 Absatz 4 nDSG geknüpft wird.
Ausserdem werden in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz die Verweise an den E-VDSG angepasst.
Art. 17 Abs. 2, 26 Abs. 2
Um die Terminologie zu vereinheitlichen, wird in der deutschen und italienischen Version eine Änderung vorgenommen. Die Begriffe «Datenschutzverantwortliche», «Datenschutzverantwortlicher» und «responsabile della protezione dei dati» werden durch «Datenschutzberaterin», «Datenschutzberater» und «consulente per la protezione dei dati» ersetzt (vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft DSG vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 7032 f.).
Art. 25 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.20 Verordnung vom 20. Juni 201865 über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA
Art. 13 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.21 Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 201666
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.