Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Art. 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 37 Abs. 2, 44 Abs. 2, 51 Abs. 2, 57 Abs. 2, 65 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.27 Verordnung vom 5. November 201472 über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des EDA
Art. 12 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
Art. 13 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.28 Zivilstandsverordnung vom 28. April 200473
Art. 83 Abs. 2, 3 und 4
Mit den Anpassungen in Artikel 83 Absätze 2–4 ZStV wird der Gesetzesauftrag in Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 5 Zivilgesetzbuch erfüllt. Dort wird der Bundesrat beauftragt, unter Mitwirkung der Kantone die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften für das Personenstandsregister zu regeln. Aufgrund des neuen Artikels 2 Absatz 4 nDSG wird der Grundsatz, wonach die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen sind, aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass das Personenstandsregister in Bezug auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften neu der Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten untersteht (Art. 4 Abs. 2 nDSG e contrario). Für die Koordination dieser Aufsicht wird in Absatz 2 neu vorgesehen, dass das EAZW den EDÖB zur Stellungnahme einlädt, bevor es eine Massnahme trifft, die Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit betrifft. Wird der EDÖB seinerseits im Rahmen seiner Aufsicht tätig, so ist er aufgrund von Absatz 4 verpflichtet, sich mit dem EAZW und nötigenfalls auch mit den kantonalen Datenschutzbehörden zu koordinieren. Absatz 3 entspricht Artikel 83 Absatz 2 ZStV.
6.29 Verordnung vom 18. November 199274 über die amtliche Vermessung
Art. 40 Abs. 5
Die Befugnis, eine Datensammlung zu führen, wird durch die Bearbeitung von Daten ersetzt.
6.30 Ordipro-Verordnung vom 22. März 201975
Art. 15 Abs. 2
72 SR 172.220.111.42
73 SR 211.112.2
74 SR 211.432.2
75 SR 235.21