Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.31 Verordnung E-VERA vom 17. August 201676
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
In der französischen Fassung wird der Begriff «fichier» gestrichen. In der deutschen und der italienischen Fassung werden die Begriffe «Datensatz» bzw. «set di dati» durch «Daten»
bzw. «dati» ersetzt. In allen drei Fassungen sind ausserdem grammatikalische Anpassungen erforderlich.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
Art. 15 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.32 Verordnung EDA-CV vom 26. April 201777
Art. 6 Sachüberschrift
Die Änderung betrifft nur den deutschen Text. Der Begriff «Datensatz» wird durch «Daten» ersetzt, damit die Terminologie innerhalb der Verordnungen über die Informationssysteme des EDA einheitlich bleibt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Verordnung E-VERA).
Art. 11 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.33 Verordnung vom 9. Dezember 201178 über das Informationssystem EDAssist+
Art. 14 Abs. 1 und 3
Absatz 1 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen. In Absatz 3 wird der Verweis an das nDSG angepasst.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
76 SR 235.22
77 SR 235.23
78 SR 235.24