Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 17 zweiter Satz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

Anhang 6 Ziff. 18

Die terminologische Anpassung betrifft nur den deutschen Text. Der Begriff «Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen» wird entsprechend Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG durch «Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» ersetzt.

6.34 Verordnung vom 17. Oktober 201879 über das Datenbearbeitungssystem «e-

vent» des Konferenzdienstes EDA

Art. 13 Abs. 2

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.35 Verordnung vom 25. September 202080 über das Informationssystem Plato

Art. 14 Abs. 2

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.36 Verordnung vom 26. Juni 201381 über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Art. 13 Abs. 1

Der Verweis wird an das nDSG angepasst.

6.37 Verordnung vom 7. November 201282 über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Art. 13 Abs. 2

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

79SR 235.25

80SR 235.26

81 SR 311.039.2

82 SR 312.21