Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
6.38 Verordnung vom 20. September 201383 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 3
Der Verweis wird an die neue Nummerierung des E-VDSG angepasst.
Art. 14 Abs. 1 und 2
In Absatz 1 wird der Verweis an die neue Nummerierung des nDSG angepasst.
Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 22. März 197484 über das Verwaltungsstrafrecht (Ziff. 27 Anhang 1/II nDSG) wird ein neuer Artikel 18d eingefügt, der das Auskunftsrecht der Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten bei hängigen Verfahren regelt. Folglich ist Artikel 18d in Absatz 2 aufzunehmen.
Art. 18 Abs. 1
Der Verweis auf die Artikel 20 und 21 VDSG wird durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt.
6.39 VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200685
Art. 18 Abs. 5
Der Begriff «Datensammlung» wird durch «Datenbank» ersetzt.
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4
Die Verweise werden an die neue Nummerierung des nDSG angepasst. Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
Der Verweis wird an die neue Nummerierung des E-VDSG angepasst.
Art. 32
Der Verweis wird an die neue Nummerierung des nDSG angepasst. Ausserdem wird die Norm in terminologischer Hinsicht an Artikel 39 nDSG angeglichen.
83 SR 313.041
84 SR 313.0
85 SR 331