Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
6.40 ELPAG-Verordnung vom 23. September 201686
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Der Verweis wird an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst. Die Änderung im Einleitungssatz betrifft nur die französische Fassung. Der Ausdruck « sécurité informatique » wird durch « sécurité des données » ersetzt, um die französische Fassung an den deutschen und italienischen Text anzugleichen.
Art. 15 Abs. 2
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren. Um die Vorgaben im sektoriellen Recht zu vereinheitlichen, wird der Passus «ab Erstellung» gelöscht.
Art. 17
Der Verweis wird an das nDSG angepasst.
6.41 Verordnung vom 30. November 200187 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d, 2 Bst. b und c
Die Formulierung wurde angepasst, da Artikel 13 Absatz 2 ZentG keine Voraussetzungen mehr enthält, sondern auf die Vorgaben im StGB verweist.
6.42 JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200888
Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b, 2 Bst. a und b
Die Formulierung wurde angepasst, da Artikel 13 Absatz 2 ZentG keine Voraussetzungen mehr enthält, sondern auf die Vorgaben im StGB verweist.
Art. 24 Abs. 1, 26
Die Verweise werden an das nDSG und die neue Nummerierung des E-VDSG angepasst. Art. 26 Bst. a, 29l zweiter Satz, 29n Abs. 1 Bst. a, 29v zweiter Satz, 29w Abs. 1 Bst. a
Die Verweise werden an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz, 29i Abs. 2, 29t Abs. 2
86 SR 351.12
87 SR 360.1
88 SR 360.2