Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

Anhang 2 Ziff. 4.1 erste Zeile zweite Spalte

Der Begriff «Datensammlung» wird durch «Datenbank» ersetzt.

6.43 RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201689

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Bst. a

Im Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 1 wird der Begriff «Inhaber der Datenbank» durch «Bundesorgan» ersetzt. Die übrigen Änderungen sind Anpassungen der Verweise an die neue Datenschutzgesetzgebung.

Art. 13 Abs. 1bis und 2

Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200890 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Ziff. 30 Anhang 1/II nDSG) wird ein neuer Artikel 8a BPI eingefügt, durch den das Auskunftsrecht bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in einem der Systeme nach Artikel 2 BPI, namentlich das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL), eingeschränkt wird. Folglich ist Artikel 8a BPI in Artikel 13 der RIPOL-Verordnung in einem neuen Absatz 1bis aufzunehmen.

Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz und 2

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.44 IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200891

Art. 9a, 13 zweiter Satz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

Die Anpassung in Artikel 9a zweiter Satz betrifft nur die deutsche und italienische Fassung. Der Begriff «Datenschutzbeauftragten» wird durch «Datenschutzberaterin» bzw. «Datenschutzberater» ersetzt.

89 SR 361.0

90 SR 361

91 SR 361.2