Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 10 und 12 Bst. a

Die Verweise werden an die neue Datenschutzgesetzgebung des Bundes angepasst.

6.45 Verordnung vom 6. Dezember 201392 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d

Die Änderungen betreffen nur den französischen und italienischen Text. Der Begriff «fichier» wird durch «registre» ersetzt.

Art. 5 Abs. 1, 6 und 14 Bst. a

Die Verweise werden an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.

Art. 5 Abs. 2

Der Absatz wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.

6.46 Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200893

Art. 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Bst. a

Die Verweise werden an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d

Die Verweise auf die RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200894 und die N-SIS-Verordnung vom 8. März 201395 werden aktualisiert.

Art. 11 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren. Die Anpassung in Absatz 1 und 2 betrifft nur die deutsche Fassung. Der Begriff «Datenschutzbeauftragten» wird durch «Datenschutzberaterin» bzw. «Datenschutzberater» ersetzt.

6.47 N-SIS-Verordnung vom 8. März 201396

Art. 50 Abs. 1

92 SR 361.3

93 SR 361.4

94 SR 361.0

95 SR 362.0

96 SR 362.0