Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Der Absatz wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.

Art. 50 Abs. 6

Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200897 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Ziff. 30 Anhang 1/II nDSG) wird ein neuer Artikel 8a BPI eingefügt, mit dem das Auskunftsrecht bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in einem der Systeme nach Artikel 2 dieses Gesetzes, namentlich im Schengener Informationssystem, eingeschränkt wird. Folglich ist Artikel 8a im neuen Absatz 6 von Artikel 50 aufzunehmen.

Art. 51 Abs. 1 und 2 Bst. c, 53 Abs. 1 Bst. a

Die Verweise werden an die neue Datenschutzgesetzgebung angepasst.

6.48 DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 200498

Art. 8 Abs. 1

Der Begriff «Inhaber» wird durch den Ausdruck «verantwortliches Bundesorgan» ersetzt. Der zweite Teil des Satzes von Absatz 1 kann gestrichen werden.

Art. 17 Abs. 1 und 3 erster Satz, Art. 19 Abs. 1 Bst. a

Der Verweis wird an die Nummerierung des nDSG bzw. des E-VDSG angepasst.

Artikel 17 Absatz 3 wird in der Formulierung angepasst, da Artikel 62 DSG selbst keine Verschwiegenheitspflicht normiert, sondern nur die Folgen bei Verletzung dieser Pflicht regelt.

In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a wird der Verweis auf die Artikel 20–23 VDSG durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt, da sich die Regelung von Artikel 19 gemäss deren Sachüberschrift einzig auf den Regelungsbereich der Datensicherheit bezieht. Die Bestimmungen zur Auftragsbearbeitung und zum Datenschutzberater im E-VDSG finden aber im Rahmen ihres Geltungsbereiches ebenfalls Anwendung.

6.49 Interpol-Verordnung vom 21. Juni 201399

Art. 4 Abs. 1 Bst. f, 11 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1

Der Ausdruck «der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol» wird durch «die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol» ersetzt (vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft DSG vom 15. September 2017, BBl 2017 6941,

7032 f.).

Art. 16 Abs. 1

97 SR 361

98 SR 363.1

99 SR 366.1