Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Der Absatz wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
6.50 Verordnung vom 15. September 2017100 über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich
Art. 20, 21 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis wird an das nDSG angepasst.
6.51 Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November
2013101
Art. 41a Abs. 3
Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wird gestrichen und der Verweis an die Nummerierung des nDSG angepasst.
6.52 Verordnung vom 30. Juni 1993102 über die Organisation der Bundesstatistik
Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz und 4
Diese Änderung betrifft nur den deutschen und italienischen Text. Um die beiden Sprachfassungen an die französische Fassung anzugleichen, wird der Ausdruck «administrative Datensammlungen» durch «Beständen von administrativen Daten» ersetzt.
Art. 10
Der Verweis auf die Datenschutzgesetzgebung wird angepasst. Entsprechend Artikel 16 Bundesstatistikgesetz (Ziff. 35 Anhang 1/II nDSG, BStatG) gilt der Verweis auf die Datenschutzbestimmungen in Absatz 1 nur für Personendaten. Absatz 2, der die Datensicherheit betrifft, findet entsprechend Artikel 15 Absatz 1 BStatG hingegen sowohl auf Personendaten als auch auf Daten juristischer Personen Anwendung. So wird auch in der Botschaft DSG (BBl 2017 6941, 7133) ausgeführt, dass der Grundsatz der Datensicherheit für beide Kategorien von Personen gelten muss.
6.53 Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993103
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
In Artikel 5 Absatz 2 wird der Begriff «Personendaten» durch «Personendaten sowie Daten juristischer Personen» ersetzt. Der Verweis in Absatz 3 wird so angepasst, dass die Bestimmungen zur Datensicherheit für Daten juristischer Personen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. die Ausführungen bei Ziff. 6.52).
Art. 13m Abs. 1
100 SR 412.108.1
101SR 420.11
102SR 431.011