Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
1950er-Jahren geäussert23 und wurde im Zeitpunkt der Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens wieder aufgebracht. Damals wurde eine Anpassung des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)24 zwecks Kodifizierung des Treuhandrechts unter Anlehnung an das Trustrecht geprüft. Dieser Vorschlag, der aus einer von Professor Luc Thévenoz geführten und 2001 veröffentlichten Studie hervorging, wurde schliesslich verworfen,25 da man zum Schluss gekommen war, dass eine solche Kodifizierung nicht wünschenswert und für die Implementierung des Haager Trust-Übereinkommens in der Schweiz nicht notwendig sei. In der Botschaft wurde jedoch festgehalten, dass eine Kodifizierung längerfristig durchaus erwägenswert sei, da sie unter anderem den Vorteil hätte, dass für Interessierte in der Schweiz eine Alternative zum ausländischen Trust bestünde.26
Heute spielt der Trust für den Finanzplatz Schweiz eine wichtige Rolle, vor allem im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (siehe Ziff. 1.1.7). Die Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens und die damit einhergegangenen punktuellen Anpassungen der Rechtsordnung27 haben der Trustindustrie die nötige Rechtssicherheit gebracht. Allerdings richtet sich dieser Markt in der Schweiz vor allem an eine ausländische Klientel. Die meisten in der Schweiz ansässigen Personen üben Zurückhaltung, wenn es darum geht, einen ausländischen Trust als Instrument für die Organisation und Strukturierung von Vermögen oder für den Geschäftsverkehr zu wählen.28 Die rechtliche Behandlung von ausländischen Trusts sowie die mangelnde Vertrautheit mit dem Konzept des common law bilden für die schweizerische Klientel eine Hemmschwelle, die sie davon abhält, die Vorteile des Trusts in Anspruch zu nehmen.
1.1.4 Die auf Trusts anwendbaren Regeln
1.1.4.1 Internationales Privatrecht
Bei Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens in der Schweiz 2007 wurde das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)29 geändert, indem das Kapitel 9a über den Trust (Art. 149a bis 149e IPRG) zwischen dasjenige über das Obligationenrecht und dasjenige über das Gesellschaftsrecht eingefügt wurde. Das IPRG definiert den Trust nicht selbst, sondern verweist auf die Definition des Haager Trust-Übereinkommens (Art. 2 HTÜ). Auch betreffend das anwendbare Recht verweist Artikel 149c Absatz 1 IPRG auf die entsprechenden Bestimmungen im Haager Trust-Übereinkommen: Der Trust untersteht in erster Linie dem vom Begründer gewählten Recht (Art. 6 HTÜ). Die Wahlfreiheit des Begründers ist unbeschränkt. Er kann das Recht eines beliebigen Staates wählen, der das Institut des Trusts
23 FRIEDRICH GUBLER, Besteht in der Schweiz ein Bedürfnis nach Einführung des Instituts der angelsächsischen Treuhand (trust)?, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 1954, S. 215a–476a.
24 SR 220
25 Siehe LUC THÉVENOZ, Trust en Suisse, 2001 (FN 3).
26 Botschaft HTÜ, S. 582.
27 Bestimmungen im IPRG und SchKG, Eckwerte für die Besteuerung von Trusts, Bewilligungs- und Überwachungsregeln für berufsmässige Trustees, siehe GRISEL, ebd. S. 329.
28 LUC THÉVENOZ, Proposition pour un trust suisse, in: SZW 2/2018, S. 99 ff., 101.
29 SR 291