Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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dieser Aufbewahrungspflicht ist es, dass die zuständigen Behörden oder Gerichte jederzeit auf die von den Trustees gehaltenen Informationen und auf deren Dokumentation zugreifen können. Zu beachten ist, dass für Trustees, die dem GwG unterstehen, eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 7 Abs. 3 GwG). Da der Schweizer Trust als Rechtskonstrukt auch im Ausland und ohne Bezug zur Schweiz genutzt werden kann, das heisst insbesondere auch mit im Ausland ansässigen Trustees, muss sichergestellt sein, dass die Informationen und die Dokumentation im Land des Wohnsitzes oder des Sitzes der Trustees zugegriffen werden kann. Auch wenn diesbezüglich die Dienste von in der Schweiz ansässigen Leistungserbringenden in Anspruch genommen werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Trustees (unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Sitz) für die Informationen und die Dokumentation verantwortlich sind. Die Trustees müssen die Informationen beziehungsweise die Dokumentation noch fünf Jahre nach Beendigung ihrer Funktion als Trustee aufbewahren. Dies entspricht den Vorgaben des FATF- bzw. des OECD-Standards zur Aufbewahrung von Belegen.

Art. 529k Haftung

Gemäss Absatz 1 haften Trustees für den Schaden, den sie dem Trust oder den Begünstigten durch die Verletzung ihrer Pflichten zufügen. Ihre Haftung richtet sich nach den Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung (Art. 97–101 OR). Eine ausservertragliche Haftung oder eine Haftung, die auf anderen Grundlagen beruht, bleibt vorbehalten. Für die Haftung der Trustees gelten die allgemeinen Grundsätze der Haftung, insbesondere die Voraussetzungen der Haftung wie Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang. Entsprechend dem Grundsatz von Artikel 99 OR haften Trustees für jedes Verschulden. Bereits bei leichter Fahrlässigkeit sind sie haftbar. Sie haften auch für den von ihren Hilfspersonen verursachten Schaden (Art. 101 OR). Die Bestimmungen der Trusturkunde können die Haftung der Trustees innerhalb der Schranken der Artikel 100 und 101 OR wegbedingen. Hier weicht der Vorentwurf von der allgemeinen Regelung von Artikel 101 Absatz 2 OR ab, die es erlaubt, die Haftung für Hilfspersonen im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen, und die in der Lehre kritisiert wird.175

Diese Bestimmung sieht die Klage auf Zahlung eines Schadenersatzes an den Trust vor (Abs. 2). Sie entspricht der Gesellschafterklage (actio pro socio) im Gesellschaftsrecht (Art. 754 OR) und ist notwendig, weil der Trust nicht als juristische Person gilt und nicht handlungsfähig ist. Da der Trust nicht auf Ersatz des seinem Vermögen zugefügten Schadens klagen kann, muss die Klage von einer oder einem anderen Trustee, einer Protektorin oder einem Protektor oder einer begünstigten Person eingereicht werden. Wenn die Begründerin oder der Begründer sich dieses Recht in den Bestimmungen der Trusturkunde vorbehalten hat, ist auch sie oder er klageberechtigt. Für diese Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüche gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Artikel 127 OR.

175 THÉVENOZ, CR-CO I, Art. 101 N. 38.