Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Zusammenhang stehen. Tätigkeiten, die keinen unmittelbaren Bezug zur Administration des Trusts oder des Trustvermögens haben, dürften keine Informationsbeschaffungspflicht des Trustees zur Folge haben. Zu denken ist beispielsweise an den Anwalt, der den Trustee in einer Rechtsstreitigkeit vertritt. Demgegenüber gilt ein Rechtsanwalt, der Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Besteuerung des Trusts erbringt, als DNFBP, dessen Basisinformationen durch den Trustee zu erheben sind. Im Gegensatz zu den wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Absatz 1 verlangt Absatz 2 keine formelle Feststellung und Identifikation dieser natürlichen oder juristischen Personen. Diese Informationen dienen lediglich der Feststellung, welche Beauftragten und Dienstleistenden der Trustee im Rahmen der Administration des Trusts verpflichtet hat, Tätigkeiten zu erbringen, die zum Funktionieren des Trusts beitragen.

Gemäss Absatz 3 umfassen die Informationen über potenzielle wirtschaftlich berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1, die der Trustee erheben muss, den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adressanschrift der natürlichen Person, bzw. die Firma und die Adresse des eingetragenen Sitzes der juristischen Person sowie die Funktion, die diese Personen im Trust innehaben (Begründer, Trustee, Protektor, Begünstigter usw.). Nur natürliche Personen können wirtschaftlich berechtigte Personen im Sinne der FATF-Empfehlungen und der Anforderungen des Global Forum sein. Handelt es sich bei einer der in Absatz 1 aufgeführten Personen um eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss der Trustee Informationen über die natürlichen Personen einholen, die diese juristische Person oder Personengesellschaft kontrollieren. Dies gilt insbesondere für einen «corporate trustee», d. h. eine juristische Person, die als Trustee eines Trusts fungiert. Die grundlegenden Informationen über Beauftragte und Dienstleister gemäss Absatz 2 umfassen den vollständigen Namen oder die Firmenbezeichnung der Beauftragten und Dienstleister, ihre Geschäftsadresse oder die Adresse ihres eingetragenen Sitzes sowie die Funktion, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung für den Trust ausüben (z.B. Anlageberater, Steuerberater).

Absatz 4 legt die Informationen fest, welche die bzw. der Trustee einholen muss, wenn in den Bestimmungen der Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet werden. In diesem Fall muss die bzw. der Trustee lediglich die Kriterien für die Feststellung der Begünstigteneigenschaft angeben. Diese Kriterien müssen grundsätzlich in der Treuhandurkunde erwähnt werden (siehe Art. 529c, Abs. 1 VE-OR).

Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, muss die bzw. der Trustee gemäss Absatz 5 die Informationen, die sie bzw. er gemäss Absatz 1 und Absatz 2 festgestellt oder eingeholt hat, dokumentieren. Die bzw. der Trustee kann die Dokumentation mittels eines Verzeichnisses aber auch durch anderweitige Massnahmen führen. Es obliegt der bzw. dem Trustee zu bestimmen, wie sie bzw. er die Informationen unter den gegebenen Umständen hält, solange Aufbewahrung und Zugriff auf die Belege gemäss Absatz 6 gewährleistet sind. Die bzw. der Trustee überprüft regelmässig, ob die im Rahmen ihrer bzw. seiner Sorgfaltspflichten einzuholenden Belege zu den festgestellten und identifizierten Personen noch aktuell sind. Bei Bedarf müssen diese Unterlagen aktualisiert werden.

Nach Absatz 6 hat die bzw. der Trustee die Belege so aufzubewahren, dass auf sie jederzeit im Land seines Wohnsitzes oder Sitzes jederzeit zugegriffen werden kann und zwar während fünf Jahren seit Beendigung ihrer bzw. seiner Funktion. Sinn und Zweck