Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
Ansprüche nur gegenüber den Trustees persönlich geltend machen und erhalten keinen Ersatz aus dem Trustvermögen.
Art. 529o Rechte des Trustees am Trustvermögen
Absatz 1 legt fest, in welchen Fällen die Trustees, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Trusturkunde, Rechte am Trustvermögen geltend machen können. Gemäss den Ziffern 1 und 2 haben Trustees Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Verwendungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion getätigt haben, und auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Trustees eingegangen sind. Die in der Vorlage vorgesehene Bestimmung entspricht derjenigen für den Auftrag (Art. 402 OR). Anspruch auf Ersatz besteht nur, wenn die Trustees gemäss den Bestimmungen der Trusturkunde und dem Gesetz gehandelt haben. Gehen sie Verbindlichkeiten in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht ein oder tätigen sie ungerechtfertigte Auslagen, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz.
Den Trustees steht eine angemessene Vergütung zu, sofern die Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes vorsehen (Ziff. 3). Hier weicht die Vorlage von den Vorschriften über den Auftrag ab (Art. 394 Abs. 3 OR), da die Annahme der Unentgeltlichkeit nicht mehr der heutigen Realität entspricht.179 Werden die Höhe der Vergütung oder die Kriterien dafür nicht in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegt, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu bestimmen und muss den erbrachten Leistungen objektiv angemessen sein. Dabei sind insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität der ausgeführten Tätigkeiten, Umfang und Dauer des Auftrags sowie die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Die Trustees können selber den Betrag für ihre Entschädigung dem Trustvermögen entnehmen. Die Höhe der Vergütung oder die Berechnungsart kann in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegt werden.
Trustees haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen ohne ihr Verschulden in gehöriger Ausübung ihrer Funktion erwachsen ist (Ziff. 4). Sie werden damit ähnlich behandelt wie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Art. 422 OR), auch wenn sie entgeltlich handeln. Das Trustvermögen haftet für die Risiken der Verwaltung und Geschäftsführung des Trusts. Trustees, die schuldhaft gehandelt haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ersatzes.
Gemäss Absatz 2 steht Trustees für ihre Forderungen gemäss dieser Bestimmung ein Retentions- oder Verrechnungsrecht gegenüber dem Trustvermögen zu.
Art. 529p Rückerstattungspflicht des Trustees
Trustees müssen dem Trustvermögen alle Vermögenswerte oder Vorteile, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben – aus welchem Grund auch immer – erworben oder erhalten haben, zurückerstatten (Abs. 1). Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Rückerstattung und Gewinnabschöpfung vor, wie er beim Auftragsverhältnis (Art. 400 OR) und bei der Geschäftsführung (Art. 423 OR) besteht. Damit soll verhindert werden, dass Trustees sich zum Nachteil der Begünstigten bereichern können.
179 WERRO, CR-CO I, Art. 394 N. 38.