Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Absatz 2 sieht eine besondere Regelung für den Fall vor, dass eine oder ein Trustee für mehrere Trusts Trustee ist und pflichtwidrig das Vermögen eines dieser Trusts zugunsten eines anderen verwendet. Gegenüber dem geschädigten Vermögen besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des daraus entnommenen Beitrags (je nachdem durch Natural- oder Wertersatz) sowie eines allfälligen Anteils am Mehrwert. Diese Bestimmung weicht somit von den für die ungerechtfertigte Bereicherung geltenden Grundsätzen ab. Die Rückerstattung bleibt geschuldet, auch wenn beim anderen Vermögen die Bereicherung nicht mehr besteht, und dem geschädigten Vermögen kann auch mehr zukommen als der Betrag, um den es vermindert wurde. Diese Regelung, die sich an die in den traditionellen Truststaaten geltenden Vorschriften anlehnt, weist Ähnlichkeiten mit dem Ersatzmechanismus des Eherechts auf.180 Sie ergänzt die Pflicht der Trustees, dem Trust Vermögenswerte und Vorteile, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben erworben oder erhalten haben, zurückzuerstatten (Abs. 1) sowie die Bestimmungen zum Folgerecht (Art. 529q VE-OR), das nur bei der Übertragung von Vermögenswerten des Trusts an eine Drittperson anwendbar ist, und zur Pflicht der Trustees,

Art. 529q Folgerecht

Dieser Artikel sieht ein Folgerecht für Trustvermögen vor, das die oder der Trustee in Verletzung der Bestimmungen der Trusturkunde oder gesetzlichen Bestimmungen einer Drittperson zu Eigentum übertragen hat (Abs. 1). Er ermöglicht die Rückerstattung des Vermögens oder seines Surrogats. Das Folgerecht richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62–67 OR). Weitere Ansprüche aus Vorschriften des Obligationenrechts bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zu nennen sind insbesondere die Bestimmungen zur deliktischen Haftung, zu den Vertragsverhältnissen und zur Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Vorentwurf sieht hier ein ähnliches System vor wie bei der Regelung für Bucheffekten (siehe Art. 29 BEG).

Gemäss Absatz 2 kann das Folgerecht von einer oder einem anderen Trustee, einer Protektorin oder einem Protektor und jeder begünstigten Person ausgeübt werden. Wenn die Bestimmungen der Trusturkunde dies zulassen, kann auch die Begründerin oder der Begründer das Recht ausüben.

Das Folgerecht kann sich gegen jede Erwerberin und jeden Erwerber von Trustvermögen richten, gleichviel wie es erworben wurde. Gutgläubige Erwerberinnen und Erwerber sind jedoch geschützt, sofern sie den Vermögenswert entgeltlich erworben haben (Abs. 3). Das Folgerecht erlischt ihnen gegenüber sowie gegenüber allen späteren Erwerberinnen und Erwerbern. Personen, die den Vermögenswert unentgeltlich erworben haben, sind dagegen nicht geschützt. Ihr Interesse wird – im Unterschied zur allgemeinen Regelung nach Artikel 933 ZGB, aber in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 BEG) – dem Interesse der Begünstigten an der Erhaltung des Trustvermögens hintangestellt.

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt aufgrund der Regelung von Artikel 67 OR (relative Frist von drei Jahren, absolute Frist von zehn Jahren).

180 Art. 206 und 209 ZGB.