Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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(Marken, Patente usw.).178 Grundsätzlich betrifft die Verpflichtung sowohl schweizerische als auch ausländische Register. Der Vorentwurf übernimmt die derzeit in Artikel 149d IPRG vorgesehene Regelung und sieht ausdrücklich vor, dass die Verbindung mit dem Trust Dritten, die in gutem Glauben handeln, nur dann entgegengehalten werden kann, wenn sie im Register erwähnt wurde. Wird das Trustverhältnis in dem Register nicht angemerkt, wird davon ausgegangen, dass es zum persönlichen Vermögen der Trustees gehört. Die Anmerkung ist somit erforderlich, um die Integrität des Trustvermögens zu bewahren und das Interesse der Begünstigten zu schützen.

Der Vorentwurf verankert damit im Obligationenrecht die rechtliche Grundlage dafür, in den verschiedenen öffentlichen Registern, das Verhältnis zu einem nach schweizerischem Recht errichteten Trust anzumerken. Es geht um dieselben Register, die heute in Artikel 149d IPRG erfasst sind: Grundbuch, Schiffsregister, Luftfahrzeugbuch und Immaterialgüterrechtsregister. Was das Grundbuch betrifft, wird diese Vorschrift auch in Artikel 962b VE-ZGB aufgenommen. Im Vorentwurf wird darauf verzichtet, sie auch in den einzelnen Gesetzen, die für die anderen öffentlichen Register massgebend sind, einzufügen. Diese Gesetze wurden nach der Einführung von Artikel 149d IPRG nicht angepasst. Eine Anpassung der verschiedenen Spezialgesetze erscheint daher nicht erforderlich. Sie könnte jedoch bei kommenden Revisionen dieser Gesetze vorgenommen werden (siehe Ziff. 5.2.2). Artikel 149d IPRG wird beibehalten und gilt weiterhin für die Eintragung von Verhältnissen zu ausländischen Trusts in die öffentlichen Register.

Art. 529n Rechte Dritter am Trustvermögen

Gemäss Absatz 1 bilden das Trustvermögen und die Schulden, die darauf lasten, ein vom persönlichen Vermögen der Trustees getrenntes Sondervermögen. Ausserdem ist das Trustvermögen weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses der Trustees. Folglich muss das Trustvermögen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden und können die Trustees in ihrem Nachlass nicht darüber verfügen.

Absatz 2 regelt die Vermögenshaftung des Trusts. Aufgrund dieser Vorschrift haftet das Trustvermögen nur für die Verbindlichkeiten, die in den Bestimmungen der Trusturkunde bestimmt oder aus der gehörigen Erfüllung des Trusts entstanden sind. Für jede andere Verbindlichkeit ist eine Zwangsvollstreckung in das Trustvermögen ausgeschlossen. Diese Regelung ergänzt die heute bereits in Artikel 284b SchKG vorgesehene entsprechende Regelung für Trusts nach ausländischem Recht, wonach im Konkurs der Trustees das Trustvermögen nach Abzug ihrer Ansprüche gegenüber diesem Vermögen aus der Konkursmasse ausgeschieden wird. Demnach belasten nur die Schulden, welche die Trustees pflichtgemäss eingegangen sind, das Trustvermögen. Das Trustvermögen haftet nur für die von den Trustees in dieser Eigenschaft berechtigterweise eingegangenen Verbindlichkeiten. Es haftet auch bei persönlichen Forderungen der Trustees gegenüber dem Trust. Haben sie in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Bestimmungen der Trusturkunde gehandelt, haftet das Trustvermögen nicht. In diesem Fall können die Gläubigerinnen und Gläubiger ihre

178 Siehe Art. 58 HRegV; Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Wegleitung für die Grundbuchämter, 1. Juli 2009, Ziff. 33; THOMAS MAYER, Die Eintragung des Trusts in das schweizerische Handelsregister, AJP/PJA, 5/2017, S. 653 ff.