Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Absatz 3 ergänzt den Katalog der Pflichten der Trustees mit einer Liste von Auffangbestimmungen, von denen die Bestimmungen der Trusturkunde abweichen können:
– In Ziffer 1 wird der Grundsatz der Unabhängigkeit der Trustees gegenüber den
Begründerinnen und Begründern festgeschrieben. Damit wird die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht, im ausschliesslichen Interesse der Begünstigten zu handeln, konkretisiert. Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes kann ebenfalls in den Bestimmungen der Trusturkunde eingeschränkt werden. Diese können den Begründerinnen und Begründern eine Reihe von Rechten einräumen (siehe Art. 529e VE-OR), beispielsweise die Befugnis, bestimmten Handlungen der Trustees zuzustimmen.
– Trustees müssen Interessenkonflikte vermeiden und dürfen keine nicht erlaub-
ten Vorteile aufgrund ihrer Funktion annehmen (Ziff. 2). Verletzen sie diese Vorschrift, sind sie zur Rückerstattung nach Artikel 529p VE-OR verpflichtet. Die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze, die sich auf Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates beziehen, gelten sinngemäss für Trustees. Bei Trustees kann sich ein Interessenkonflikt aufgrund der von der Begründerin oder dem Begründer gewollten Situation ergeben, beispielsweise wenn die Trustees gleichzeitig Begünstigte des Trusts sind. In einem solchen Fall müssen die Begründerinnen oder Begründer in den Bestimmungen der Trusturkunde Vorkehrungen treffen, mit denen sich die Folgen eines solchen Konflikts begrenzen lassen. Sie können insbesondere Co-Trustees, Protektorinnen oder Protektoren bezeichnen, deren Zustimmung zur Ausrichtung von Leistungen an die Trustees erforderlich ist.
– Trustees müssen gegenüber den verschiedenen Begünstigten unparteiisch han-
deln und deren Interessen angemessen berücksichtigen (Ziff. 3). Der Grundsatz der Unparteilichkeit wird nicht verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung sich aus objektiven Gründen rechtfertigt oder wenn diese von der Begründerin oder dem Begründer gewollt ist und sich aus den Bestimmungen der Trusturkunde ergibt. Diese können somit unterschiedlich hohe oder verschiedenartige Leistungen für die einzelnen Begünstigten vorsehen. Die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit kann je nach Umständen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Pflichten der Trustees darstellen und den geschädigten begünstigten Personen das Recht geben, ihre Abberufung zu verlangen. (Art. 529t Abs. 2 VE-OR).
– Der mit der Trust-Definition verknüpfte Grundsatz der Vermögenstrennung
(siehe Art. 529a Abs. 1 VE-OR) verpflichtet die Trustees, die Vermögenswerte des Trusts von ihrem persönlichen Vermögen getrennt zu halten (Ziff. 4).
– Bei der Verwaltung des Trusts sind die Trustees an eine Sorgfalts- und Vor-
sichtspflicht gebunden. Sie müssen das verfügbare Vermögen des Trusts im Interesse der Begünstigten investieren (Ziff. 5). Eine riskantere oder von anderen Grundsätzen geleitete Investitionspolitik ist möglich, soweit die Bestimmungen der Trusturkunde dies zulassen.