Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Art. 529i Rechenschaftspflicht und Informationsrecht der Begünstigten
Mit Absatz 1 wird Trustees die Pflicht auferlegt, über ihre Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Trust Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht entspricht derjenigen der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer (siehe Art. 400 OR). Trustee haben diese Pflicht in erster Linie gegenüber den Begünstigten zu erfüllen, Diese können bspw. Einsicht in die Bücher des Trusts verlangen. Die bereitgestellten Informationen müssen es den Begünstigten ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen und die Aktivitäten der Trustees zu kontrollieren. Trustees müssen nicht nur gegenüber den Begünstigten über ihre Geschäftstätigkeit Rechenschaft ablegen, sondern auch gegenüber allfälligen Co-Trustees und Protektorinnen oder Protektoren sowie gegenüber den Begründerinnen oder Begründern, soweit die Bestimmungen der Trusturkunde dies vorsehen.
Grundsätzlich haben die Begünstigten das Recht, über ihre Rechte und Anwartschaften aufgrund der Bestimmungen der Trusturkunde informiert zu werden (Abs. 2). Der Vorentwurf enthält keine Bestimmung, die von den Trustees ausdrücklich verlangen würde, die Begünstigten aktiv zu suchen, um ihnen von sich aus Informationen zu geben. Grundsätzlich müssen Trustees lediglich die von ihnen verlangten Auskünfte erteilen. Aus ihrer allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht und aus ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit (Art. 529h Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 VE-OR) lässt sich jedoch ableiten, dass Trustees die ihnen zumutbaren Massnahmen treffen müssen, um die in den Bestimmungen der Trusturkunde bezeichneten Begünstigten zu kontaktieren.
Das Informationsrecht der Begünstigten kann in den Bestimmungen der Trusturkunde eingeschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden. In jedem Fall sind den Begünstigten die Auskünfte zu erteilen, die sie für die Ausübung ihrer Rechte benötigen. Absatz 3 nennt die Fälle, in welchen die Trustees die Auskunftserteilung an die Begünstigten verweigern können. Als wichtiger Grund kann beispielsweise das junge Alter genannt werden. Die Bestimmungen der Trusturkunde können daher vorsehen, dass eine begünstigte Person erst über die Existenz des Trusts und ihre damit verbundenen Rechte informiert wird, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht hat. Auskünfte können auch verweigert werden, wenn die Auskunftserteilung die berechtigten Interessen von anderen Begünstigten beeinträchtigt. So könnten sich Trustees aus Gründen der Vertraulichkeit weigern, ausführliche Informationen über die an andere Begünstigte ausgerichteten Leistungen zu verbreiten.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Informationen, die Begünstigten erteilt werden sollen, können die Trustees das Gericht anrufen (Art. 529v Abs. 1 VE-OR). Verweigern die Trustees eine Auskunft, können die Begünstigten das Gericht ersuchen, in einem summarischen Verfahren über das Auskunftsbegehren zu entscheiden (siehe Art. 250 Bst. b Ziff. 12 VE-ZPO).
Art. 529j Identifikations- und Dokumentationspflicht
Diese Bestimmung auferlegt dem Trustee umfangreiche Identifikations- und Dokumentationspflichten und stellt sicher, dass die zuständigen Behörden auf die Informationen zu den wirtschaftlichen berechtigten Personen des Trusts zugreifen können. Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Trust für Geldwäscherei, Terrorismusfi-