Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 529l Trustvermögen / I. Im Allgemeinen
Gemäss Absatz 1 sind die Trustees Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer der dem Trust zugewidmeten Vermögenswerte. Das Trustvermögen und seine Schulden bilden ein vom persönlichen Vermögen der Trustees getrenntes Sondervermögen. Diese müssen das Trustvermögen gemäss den Bestimmungen der Trusturkunde und den gesetzlichen Bestimmungen verwalten, verwenden und darüber verfügen (Art. 529g Abs. 1 VE-OR). Das Eigentum der Trustees wird durch das in Artikel 529q VE-OR festgeschriebene Folgerecht beschränkt, das die Rückerstattung eines unberechtigterweise veräusserten Vermögenswertes ermöglicht.
Das Trustvermögen kann Sachen, Forderungen und andere Vermögenswerte umfassen. Im Zeitpunkt der Zuwidmung müssen diese bestimmt oder objektiv bestimmbar, aber nicht unbedingt beziffert sein. Die Begründerin oder der Begründer kann die oder den Trustee als Erbin oder Erben einsetzen. Es ist auch möglich, ein ganzes Vermögen mit Aktiven und Passiven dem Trust zuzuwidmen, wie dies bei Stiftungen vorgesehen ist. In diesem Fall müssen jedoch die Aktiven grösser sein als die Passiven.176
Das Trustvermögen umfasst die dem Trust bei der Errichtung oder nachträglich von der Begründerin oder dem Begründer oder von einer Drittperson zugewidmeten Vermögenswerte sowie deren Erträge, Vermögenszuwächse und alle entsprechenden Ersatzanschaffungen. Diese Bestimmung konkretisiert ähnliche Grundsätze, wie sie sinngemäss in den güterrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs festgeschrieben sind. So kommen dem Trustvermögen die Erträge einzelner seiner Vermögenswerte und deren Zuwachs, das heisst der konjunkturelle Mehrwert dieser Vermögenswerte, zugute. Nach dem Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation ersetzt zudem ein Vermögenswert, der durch einen Teil des Trustvermögens erworben wurde, im Trustvermögen den veräusserten Vermögenswert.177
Bei der Zuwidmung von Vermögenswerten im Zeitpunkt der Trusterrichtung sind die in Artikel 529a Absatz 2 VE-OR vorgesehenen formalen Anforderungen für die verschiedenen Formen der Trusterrichtung (schriftliche Erklärung oder Verfügung von Todes wegen) einzuhalten. Für spätere Zuwidmungen durch die Begründerin oder den Begründer oder durch Dritte gelten keine besonderen Formvorschriften. Ist jedoch die Begründerin oder der Begründer selber Trustee, müssen gemäss Absatz 5 Vermögenswerte im Eigentum der Begründerin oder des Begründers, die dem Trust zugewidmet werden, schriftlich genau bezeichnet werden.
Art. 529m Eintragung in einem öffentlichen Register
Bei Trustvermögen, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist, muss durch eine Anmerkung auf das Trustverhältnis hingewiesen werden. Konkret heisst dies, dass die bzw. der Trustee einen Antrag auf Eintragung der Verbindung zum Trustvermögen in das Register stellen muss und zwar gemäss den in den geltenden Bestimmungen festgelegten Vorschriften (z. B. bei Immobilien die des Grundbuchs). Zu den betroffenen öffentlichen Registern gehören namentlich das Grundbuch, das Schiffsregister, das Luftfahrzeugregister und die verschiedenen Register für geistige Eigentumsrechte
176 VEZ, CR-CC I, Art. 80 N. 17.
177 STEINAUER, CR-CC I, Art. 196 N. 4.