Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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nanzierung oder Steuerhinterziehung missbraucht wird. Die vorgeschlagene Bestimmung zielt darauf ab, die internationalen Transparenzstandards, die von der FATF und vom Global Forum festgelegt wurden, zu erfüllen (vgl. Ziff. 3.3). Im Falle einer Weiterentwicklung der internationalen Standards wird der Vorschlag angepasst werden müssen, um den neuen internationalen Transparenzvorschriften zu entsprechen (vgl. Ziff. 3.3 und 3.4).Gleichzeitig gelten für Trustees, die der Finanzmarktgesetzgebung unterstehen, bei der Feststellung und Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts die Vorgaben des GwG (Art. 4 ff.) unverändert.

Gemäss Absatz 1 muss die oder der Trustee mit der gebotenen Sorgfalt die Begründer, Trustees, Protektoren, Begünstigten oder Personen, die zu einer Kategorie von Begünstigten gehören, sowie alle anderen natürlichen Personen, welche letztendlich die tatsächliche Kontrolle über den Trust innehaben, feststellen und deren Identität überprüfen. Diese Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Trust über keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach dem Konzept von wirtschaftlich berechtigten Personen von Körperschaften verfügt. Der FATF-Standard behilft sich mit der Fiktion, dass sämtliche in den Trust involvierten Personen als wirtschaftlich berechtigt gelten und entsprechend festzustellen und zu identifizieren sind. Nach dem FATF-Standard und den Referenzkriterien des Global Forum sind alle Begründer, Trustees, Protektoren oder Begünstigte stets beherrschende Personen, wie auch Personen, welche die effektive Kontrolle über den Trust innehaben («practical control over the trust»), wobei die Definition «beherrschende Person» jener der FATF-Empfehlungen entspricht. Damit besteht eine explizite Pflicht des Trustees, sämtliche in diesen Personenkreis fallende, potenziell wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts festzustellen und zu identifizieren.

Absatz 2 verpflichtet den Trustee darüber hinaus dazu, die grundlegenden Informationen einzuholen über Banken, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen sowie über Buchhalter, Steuerberater, Anlageberater, Vermögensverwalter und andere Dienstleister, die mit dem Trust in geschäftlichen Beziehungen stehen, Diese Pflicht ergibt sich aus Kriterium 25.1(b) der Methodologie der FATF. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Trustee (unabhängig davon, ob sie oder er den Finanzmarktgesetzen untersteht oder nicht) jederzeit grundlegende Informationen über andere regulierte Beauftragte und Dienstleister, die mit dem Trust in geschäftlichen Beziehungen stehen, bereithält. In den meisten Fällen dürfte es sich dabei um Informationen handeln, über die der Trustee aus praktischer Notwendigkeit in jedem Fall verfügen muss, andernfalls er seine Pflichten nicht korrekt erfüllen kann. Als regulierte Beauftragte und Dienstleister gelten natürliche oder juristische Personen, die dem Finanzmarktrecht unterstehen und deren Tätigkeit einer Bewilligungspflicht und/oder Aufsicht (im weiteren Sinn) unterstellt ist. Konkret handelt es sich um Finanzintermediäre im Sinne des Finanzmarktrechts, wie etwa Banken, Finanzinstitute und Versicherungen, sowie Finanzintermediäre und designierte nichtfinanzielle Unternehmen und Berufe (Designated Non-Financial Businesses and Professions; DNFBPs), wie etwa Anlageberater, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Trust and Company Service Providers (TCSP), die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen im Auftrag des Trustees bestimmte vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für den Trust erbringen und damit dessen Funktionieren sicherstellen sollen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die etwa mit der Verwaltung des Trustvermögens, mit der Rechnungsführung des Trusts oder allgemein mit der Vorbereitung oder Vornahme von Rechtshandlungen des Trusts in