Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 529r Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die im Vorentwurf vorgesehenen Regelung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Trusts entspricht den Vorschriften für Stiftungen, in denen auf die Bestimmungen des Aktienrechts181 verwiesen wird. Bei Zahlungsunfähigkeit haben die Trustees insbesondere die Pflicht, eine Liquiditätsplanung nach Artikel 725 OR zu erstellen. Besteht begründete Besorgnis, dass der Trust überschuldet ist, muss das in Artikel 725b OR beschriebene Verfahren befolgt werden. Die Trustees müssen dann einen Zwischenabschluss erstellen und einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Bestätigt sich die Überschuldung, müssen die Trustees das Gericht benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann in Form eines Gesuchs um provisorische Nachlassstundung oder um Eröffnung des Konkurses erfolgen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass die Trustees auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 725b Abs. 4 OR erfüllt sind.

Art. 529s Ersatz des Trustees oder des Protektors

In Absatz 1 werden die Situationen aufgezählt, in denen die Funktion von Trustees oder von Protektorinnen oder Protektoren endet. Dies ist erstens der Fall, wenn die betreffende Person zurücktritt (Ziff. 1). Für den Rücktritt gelten keine formalen Anforderungen. Er muss einer oder einem Trustee beziehungsweise einer Protektorin oder einem Protektor, je nachdem auch einer begünstigten Person oder dem Gericht bekanntgegeben werden, damit wenn nötig eine Ersatzperson bestimmt werden kann. Die Funktion von Trustees oder von Protektorinnen oder Protektoren endet auch, wenn die betreffende Person zahlungsunfähig wird (Ziff. 2), wenn sie handlungsunfähig wird oder aus einem anderen Grund ausserstande ist, ihre Funktion auszuüben (Ziff. 3) oder wenn sie stirbt (Ziff. 4). Neben den in der Vorlage genannten Gründen können in den Bestimmungen der Trusturkunde weitere Gründe für die Beendigung der Funktion vorgesehen werden. Darin kann insbesondere die Dauer der Funktion festgelegt werden oder den Begründerinnen oder Begründern, den Begünstigten oder den Protektorinnen oder Protektoren das Recht eingeräumt werden, die Funktion zu beenden.

Absatz 2 verleiht den Begünstigten das Recht, beim Gericht die Absetzung von Trustees, Protektorinnen oder Protektoren zu verlangen, wenn die betreffenden Personen in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten verstossen. Die Abberufung kann auch von anderen Trustees oder von Protektorinnen oder Protektoren verlangt werden. Ausser in diesem Fall können die Begünstigten Trustees, Protektorinnen oder Protektoren grundsätzlich nicht absetzen lassen. In den Bestimmungen der Trusturkunde kann jedoch etwas anderes bestimmt werden.

Der Ersatz von Trustees, Protektorinnen oder Protektoren nach Beendigung ihrer Funktion wird in Absatz 3 geregelt. Grundsätzlich werden die Ersatzpersonen nach Massgabe der Bestimmungen in der Trusturkunde bestimmt. Mit der Wahl einer Ersatzperson kann beispielsweise ein appointor betraut werden. Gibt es für einen Trust mehrere Trustees oder mehrere Protektorinnen oder Protektoren kann auch auf die Bestimmung einer Ersatzperson verzichtet werden. Enthalten die Bestimmungen in der Trusturkunde

181 Siehe Art. 84a ZGB und 725 sowie 725b OR, die im Rahmen der Revision des Aktienrechts vom 19. Juni 2020 geändert wurden.