Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 106Fedlex · Erläuternder Bericht
keine diesbezüglichen Angaben, müssen die neuen Trustees beziehungsweise die neuen Protektorinnen oder Protektoren vom Gericht bestimmt werden.
Gemäss Absatz 4 bedarf die Übertragung des Trustvermögens von den bisherigen Trustees an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger eines schriftlichen Übertragungsvertrags. Die Übertragung der Aktiven und Passiven kann mittels Übernahme eines Vermögens nach Artikel 181 OR erfolgen. Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 gelten nicht für die Übertragung des Trustvermögens, auch wenn die bisherigen Trustees oder deren Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind. Aufgrund der geltenden Vorschriften zur Übernahme eines Vermögens sind die Aktiven des Trusts nach den dafür vorgesehenen Modalitäten zu übertragen. So erfordert die Übertragung von Grundstücken eine beglaubigte Urkunde und eine Eintragung im Grundbuch. Die Übertragung der Schulden des Trustvermögens erfolgt mit der Mitteilung der Übernahme an die Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Zustimmung nicht erforderlich ist (Art. 181 Abs. 1 OR). Die bisherigen Trustees haften jedoch noch während drei Jahren solidarisch mit ihren Nachfolgerinnen oder Nachfolgern (Art. 181 Abs. 2 OR). Die Übertragung des Trustvermögens erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Singularsukzession. Im besonderen Fall, dass eine natürliche Person Trustee ist und stirbt, wobei es keine Co-Trustees gibt, sieht der Vorentwurf jedoch eine Universalsukzession vor. Das Trustvermögen geht dann im Zeitpunkt des Todes ohne Weiteres an die Nachfolgerin oder den Nachfolger über. Das Trustvermögen gelangt damit gemäss Artikel 529n Absatz 1 VE-OR nicht in den Nachlass der Trustees. Ihre Erbinnen und Erben müssen nichts unternehmen, um die Übertragung des Trustvermögens zu ermöglichen, wodurch diese erleichtert wird. Die Übertragung ist auch dann rechtsgültig, wenn die neuen Trustees im Zeitpunkt des Todes der Vorgängerinnen oder Vorgänger noch nicht bekannt waren. In einer solchen Situation gelangt das Trustvermögen nicht in den Nachlass der verstorbenen Trustees. Das Eigentum am Trustvermögen wird von den Nachfolgerinnen oder Nachfolgern erworben, sobald sie gemäss Absatz 3 bestimmt worden sind.
Art. 529t Befugnis zur Änderung und Auflösung / I. Änderung
Gemäss Absatz 1 kann Begründerinnen und Begründern, Trustees, Protektorinnen und Protektoren die Befugnis eingeräumt werden, die Bestimmungen in der Trusturkunde zu ändern. Dies entspricht der Regelung, die allgemein für Trusts nach ausländischem Recht gilt. Mit dieser Befugnis ergibt sich ein grundlegender Unterschied zu den Stiftungen, für die das sogenannte Erstarrungsprinzip gilt.182 Die Änderungsbefugnis kann sich auf sämtliche Bestimmungen in der Trusturkunde beziehen oder auf ausgewählte Bestimmungen beschränkt sein. Sie kann entweder frei ausgeübt werden, oder ihre Ausübung kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. In der Vorlage werden der Änderungsbefugnis keine Grenzen gesetzt. Folglich können wesentliche Punkte der Trusturkunde geändert werden, soweit die Bestimmungen der Trusturkunde dies zulassen. Der Gesetzestext erwähnt beispielsweise die Änderung von Bestimmungen betreffend die Begünstigten, das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Eine solche Änderung ist somit nicht mit ei-
182 GRÜNINGER, BSK-ZGB I, Art. 88/89 N. 2.