Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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kennt. Ist kein anzuwendendes Recht gewählt worden, so untersteht der Trust demjenigen Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 7 HTÜ). Das auf den Trust anwendbare Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung (Art. 8 HTÜ). Die Zuständigkeit sowie die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind direkt im IPRG oder, sofern anwendbar, im Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)30 geregelt. Gestützt auf Artikel 149b IPRG ist in trustrechtlichen Angelegenheiten die Gerichtsstandswahl gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl gilt sowohl für die streitige als auch für die nichtstreitige Gerichtsbarkeit. Gemäss Artikel 149e IPRG müssen ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten in der Schweiz anerkannt werden, wenn sie von einem gestützt auf eine Gerichtsstandswahl zuständigen Gericht getroffen worden sind oder wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hatte, oder wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte oder dessen Recht der Trust untersteht. Im Übrigen enthält Artikel 149d IPRG eine Bestimmung über die Anmerkung des Trustverhältnisses im Grundbuch beziehungsweise in den Registern für Immaterialgüterrechte.

1.1.4.2 Betreibungsrecht und Grundbuchrecht

Mit dem Beitritt zum Haager Trust-Übereinkommen verpflichtete sich die Schweiz zur Anerkennung des Trusts in seiner gegebenen Form und verzichtete darauf, ihn per Analogie gestützt auf die bestehenden Rechtsinstrumente nach Schweizer Recht zu erfassen. Die Schweiz entschied sich für eine Anpassung der Rechtsordnung, um dem Trust die Entfaltung seiner Rechtswirkungen zu ermöglichen. Änderungen wurden namentlich im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgenommen, um eine Trennung des Trustvermögens vom persönlichen Vermögen der Trustee oder des Trustees zu gewährleisten. Hierfür wurde ein neuer Titel bestehend aus zwei Artikeln ins Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)31 eingefügt. Diese Bestimmungen berücksichtigen die Trennung des persönlichen Vermögens der Trustee oder des Trustees vom Trustvermögen und regeln das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das Trustvermögen.32

Auch das Grundbuchrecht wurde geändert, um die Anmerkung eines Trustverhältnisses zu ermöglichen (Art. 149d IPRG und Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV]33). Damit wird das Publizitätsprinzip nach Schweizer Recht gewährleistet.

30 SR 0.275.12

31SR 281.1

32Siehe dazu AUDE PEYROT, Le trust de common law et l'exécution forcée en Suisse, 2011.

33 SR 211.432.1