Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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1.1.4.3 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen für Trusts
Auch wenn im Zeitpunkt der Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens aufsichtsrechtliche Bestimmungen für Trusts diskutiert, aber schliesslich verworfen wurden,34 sehen die neuen Bundesgesetze vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)35 und über die Finanzinstitute (FINIG)36, die beide am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, aufsichtsrechtliche Bestimmungen für Trusts vor. Heute unterliegen Trustees, die von der Schweiz aus gewerbsmässig Trusts verwalten, den Bewilligungs- und Aufsichtsregeln des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG). Trustees gelten als Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben (Art. 2 Abs. 1 Bst. b FINIG).37 Diesfalls unterliegen sie der Aufsicht einer von der FINMA bewilligten Aufsichtsorganisation und benötigen eine Bewilligung. Deren Erteilung setzt die Einhaltung gewisser Pflichten betreffend juristische Struktur und Organisation der Trustee oder des Trustees, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und die Meldung gewisser Tatsachen an die FINMA voraus.
Trustees unterliegen nicht nur den Bewilligungs- und Aufsichtsregeln, sondern grundsätzlich auch den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei gemäss dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG).38 So gelten Trustees als Finanzintermediäre, wenn sie einen nicht operativ tätigen Trust verwalten. Gleich wie juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen wird der Trust diesfalls wie eine Sitzgesellschaft behandelt und die oder der Trustee wie eines ihrer Organe (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung [Geldwäschereiverordnung, GwV]39). Verfolgt der Trust jedoch einen gemeinnützigen Zweck (charity trust) oder wird er im Rahmen einer Handelstätigkeit – zum Beispiel als Holding-Struktur von operativ tätigen Gesellschaften – eingesetzt, so unterliegt er den im Geldwäschereigesetz verankerten Pflichten nicht.40 Trustees gelten im Übrigen nur dann als Finanzintermediäre, wenn sie ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben.41 Nicht berufsmässige Trustees sind dem Geldwäschereigesetz somit nicht unterstellt. Trustees, die als Finanzintermediäre qualifizieren, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine von
34 Botschaft HTÜ, S. 583.
35 SR 950.1
36 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute; SR 954.1.
37 Art. 19 Abs. 1 FINIV (Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute, SR 954.11), der zur Definition von Gewerbsmässigkeit dieselben Kriterien verwendet wie das GwG (siehe FN 41).
38 SR 955
39 SR 955.01
40 Siehe Art. 2 Bst. a der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA, SR 955.033.0).
41 Siehe Art. 19 Abs 1 FINIV und 7 Abs. 1 GwV: Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie: a) damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen; b) pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder c) unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.