Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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richtung und demjenigen einer Ausschüttung das Trustvermögen sowie die darauf anfallenden Einkommen nicht (mehr) dem Begründer und (noch) nicht den Begünstigten zugerechnet werden, kann niemand rückerstattungsberechtigt sein, so dass die Verrechnungssteuer eine definitive Belastung zur Folge hat.113
Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Ausland ansässige Personen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach einem zwischen der Schweiz und ihrem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben können.114
Insbesondere prüft die ESTV - vorbehaltlich besonderer Vorschriften in den DBA - bei einem Antrag eines Trusts ausländischen Rechts auf Rückerstattung zunächst, ob der Trust nach den Rechtsvorschriften dieses Staates eine "Person" ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig ist (subjektive Steuerpflicht), und zwar entweder in Bezug auf den Trust selbst oder in Bezug auf die in diesem Staat ansässigen Trustees, was eine Steuerpflicht in diesem Staat impliziert. In diesem Fall hält die ESTV die Anwendung der Abkommensbestimmungen zur Reduktion der Doppelbesteuerung (Dividenden, Zinsen) für richtig und erstattet einen Teil der Verrechnungssteuer zurück; der Umstand, dass der Trust nach schweizerischem Recht (und nicht notwendigerweise nach dem Sinn des Abkommens) keine Rechtspersönlichkeit hat, ist vorliegend weniger bedeutend als die Tatsache, dass im anderen Vertragsstaat ein Steuersubjekt für die Erträge des Trusts vollumfänglich der ordentlichen Steuerpflicht unterliegt.115
Die Leistungen des Trusts an Begünstigte unterliegen nicht der Verrechnungssteuer.
Nach der heutigen Praxis können ausländische Quellensteuern auf Einkünfte aus einem Irrevocable Discretionary Trust, der von einer im Ausland ansässigen Person errichtet wurde, deren Beteiligte (Begründerinnen bzw. Begründer, Trustees und/oder Begünstigte) in der Schweiz Domizil haben, in der Regel nicht durch die DBA reduziert werden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Trust nach der heutigen Praxis nicht als steuerlich ansässig oder begünstigt im Sinne der DBA gilt.
Solange hingegen die schweizerischen Steuerbehörden die in der Schweiz ansässigen Begünstigten von Trusteinkünften oder den Begründerinnen und Begründer besteuern, stellt sich die Frage, ob diese Personen auf der Grundlage eines von der Schweiz mit dem betreffenden Quellenstaat abgeschlossenen DBA Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben. In einem solchen Fall ist es aus Sicht der schweizerischen Steuerverwaltung unerlässlich, dass die antragstellende Person in der Schweiz ordentlich steuerpflichtig ist und dass ihr die fraglichen Einkünfte nach dem Gesetz und den Besteuerungsgrundsätzen des Rundschreibens der SSK zugerechnet wurden. Die schweizerische Steuerverwaltung wird den Antrag bestätigen und gibt ihn gemäss dem im Einzelfall anwendbaren Verfahren an die Begünstigten zurück oder leitet ihn an die zuständige ausländische Steuerbehörde im Quellenstaat der Einkünfte weiter, die die Quellensteuer erhoben hat. Ob und in welchem Umfang dem Rückerstattungsantrag stattgegeben wird, hängt davon ab, wie der andere Vertragsstaat die Trusteinkünfte bzw. den Trust und seine Begünstigten qualifiziert.116
113 KS 30 Ziff. 7.2.3.
114 KS 30 Ziff. 8.2.
115 KS 30 Ziff. 8.2.
116 KS 30 Ziff. 8.3.