Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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2.6 Stempelabgaben

Gestützt auf das Prinzip der rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise bei den Stempelabgaben, wegen ihres formellen Charakters als Rechtsverkehrssteuer und der Tatsache, dass sich die Vermögenswerte des Trusts im Eigentum des Trustees befinden, hat der Trustee bei der Umsatzabgabe sowie bei der Abgabe auf Versicherungsprämien u. U. Steuerfolgen zu gewärtigen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Vermögenswerte beim Begründer oder den Begünstigten in den Büchern stehen.117 Die Praxis gemäss KS Nr. 30 ist für den Bereich der Stempelabgaben folglich nicht anwendbar.

2.7 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG]118). Im Ausland erbrachte Leistungen unterliegen somit nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Für die Beurteilung, ob eine Leistung im In- oder Ausland erbracht gilt, sind die Ortsbestimmungsprinzipien gemäss Artikel 7 MWSTG für Lieferungen und Artikel 8 MWSTG für Dienstleistungen massgebend. Bei Lieferungen sowie bei Dienstleistungen, deren Ort sich nicht nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. ag MWSTG) richtet, bietet die Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen an einen Trust keine Probleme. Bei Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welchen die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. Beim Trust handelt es sich nach schweizerischer Rechtsauffassung nicht um eine juristische Person, sondern um ein eigenes Rechtsinstitut. Bei Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) an einen Trust stellt sich deshalb die Frage, anhand welcher Kriterien der Trust dem In- oder Ausland zugeordnet wird bzw. an wessen Domizil für die Bestimmung des Leistungsortes angeknüpft wird.

Bei einem Revocable Trust wird für die Bestimmung des Leistungsortes auf das Domizil des Begründers/der Begründer abgestellt. Hat der Begründer oder mindestens die Hälfte der Begründer ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), gelten Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als im Inland erbracht. Liegt das Domizil des Begründers oder der Mehrheit (mehr als 50%) der Begründer im Ausland, gilt die Dienstleistung als im Ausland erbracht. Die mehrwertsteuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der erbrachten Leistung (Vermögensverwaltungsleistungen sind bspw. grundsätzlich steuerbar, Wertschriftentransaktionen sind von der Steuer ausgenommen [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG]).

117 Vgl. BGer, 2C_996/2015 E. 2.2 und 4.1.

118 SR 641.20