Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Entreicherung ohne korrespondierende Bereicherung geben könne.127 Die überwiegende Lehre stuft die Zurechnung an den Begründer, der sich des Vermögens definitiv begeben hat, jedoch als verfassungswidrig ein.128 Angenommen wird ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).

Weiter erblickt die Lehre in der unterschiedlichen Behandlung des Begründers mit in- und ausländischem Wohnsitz einen Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV): Während bei einem inländischen Begründer eine Zurechnung erfolgt, bleibt diese beim Begründer mit ausländischem Wohnsitz im Zeitpunkt der Trusterrichtung aus – und zwar auch nach einem allfälligen Zuzug in die Schweiz. Damit werden Trusterrichtungen im Ausland privilegiert, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gäbe.129

3 Transparenz- und Anti-Geldwäscherei-Bestimmungen für Trusts

3.1 Internationale Standards

3.1.1 Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung haben sich die von der Financial Action Task Force (FATF) 1990 ausgearbeiteten Empfehlungen zu einem anerkannten Standard etabliert. Die 40 nicht verbindlichen Empfehlungen sind keine direkt anwendbaren Rechtsnormen und müssen daher im nationalen Recht nachgebildet werden. Die Schweiz hat ihr Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit den dazugehörigen Ausführungserlassen 1997 geschaffen.130

127Siehe etwa PETER BÖCKLI, Der angelsächsische Trust - Zivilrecht und Steuerrecht, 2007,

S. 64 f.

128Vgl. etwa ROBERT DANON, L'imposition du "private express trust": analyse critique de la

Circulaire CSI du 22 août 2007 et proposition de modèle d'imposition de lege ferenda, ASA 2007/2008, S. 435, S. 455 ; TONI AMONN, Trustbesteuerung in der Schweiz – eine Standortbestimmung, ASA 76 2007/2008, S. 502 ff.; XAVIER OBERSON, Le traitement fiscal du trust en droit Suisse. Les limites à l’application des principes généraux de la fiscalité, ASA 2007/2008, S. 485 f, S. 491; ANDREA OPEL, Familienstiftung und Trust – Postulat für eine kohärente Besteuerung, ASA 78 2009/2010, S. 282 f.

129ROBERT DANON, L'imposition du "private express trust": analyse critique de la Circulaire

CSI du 22 août 2007 et proposition de modèle d'imposition de lege ferenda, ASA

2007/2008, S. 435, S. 455. Zudem weden die Argumente des Kreisschreibens (sich beziehdn auf Art. 335 ZGB und dem Vorbehalt der Steuerumgehung) als nicht überzeugend betrachtet. Einerseits, wie vom Bundesgericht bestätigt, begründet Art. 335 ZGB nicht eine "loi d'application immédiate" im Sinne von Art. 18 IPRG welche die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermag (BGE 135 III 614). Andererseits ist es nicht möglich zu beweisen, dass die Begründung eines Irrevocable Discretionary Trusts durch eine in der Schweiz wohnhafte Person als Tatbestand der Steuerumgehung gilt, ROBERT DANON, L'imposition du "private express trust": analyse critique de la Circulaire CSI du 22 août 2007 et proposition de modèle d'imposition de lege ferenda, ASA 2007/2008, S. 435, S. 454.

130Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter-

rorismusfinanzierung; SR 955.0.