Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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3.1.2 Transparenz in Steuersachen

Bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen tauschen die Steuerbehörden verschiedener Staaten zwecks Durchsetzung des nationalen Steuerrechts relevante Informationen aus. Die Schweiz hat sich 2009 zum OECD-Standard zur Amtshilfe bekannt. Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-MA)132 ist eine rechtsunverbindliche Empfehlung der OECD an ihre Mitgliedstaaten. Nach Massgabe dieses Standards wurden bislang zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten an die OECD-Vorgaben angepasst, so auch was den Informationsaustausch angeht (Art. 26 OECD-MA). 2013 unterzeichnete der Bundesrat schliesslich das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen)133, wodurch die verbindliche völkerrechtliche Grundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch und den automatischen Informationsaustausch geschaffen wurde. Basis für die Übermittlung von Informationen im Einzelfall sind jedoch die zwischen der Schweiz und diversen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (SIA). Amtshilfe kann auch gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen geleistet werden.

Die im Steuerbereich geltenden Anforderungen zu den beherrschenden Personen stützen sich grundsätzlich auf die FATF-Empfehlungen über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Die unterschiedliche Zwecksetzung der FATF und des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) haben jedoch zur Folge, dass die FATF-Empfehlungen im Bereich des steuerlichen Informationsaustauschs nicht gleich angewendet und interpretiert werden, was jedoch nichts am Grundsatz ändert, dass die Vorgaben der Empfehlungen, einschliesslich jener der R.25, auch im Steuerbereich eingehalten werden müssen.

Beim steuerlichen Informationsaustauschs ist für die Beantwortung eines Ersuchens einzig massgebend, ob die erfragten Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant sind (foreseeably relevance). Demgemäss sind auch der Trust und die involvierten Personen (Settlor, Trustee, Protector, Beneficiaries, Controlling Persons) von Art. 26 OECD-MA erfasst, sodass im Rahmen eines Amtshilfeersuchens diesbezügliche Informationen gestützt auf ein standardkonformes DBA erfragt werden dürfen, sofern deren voraussichtliche Relevanz bejaht wird.

Das Global Forum überprüft auf der Grundlage von spezifischen Referenzkriterien und einer eigens dafür entwickelten Methodologie regelmässig, ob die Staaten den Informationsaustausch auf Ersuchen korrekt umsetzen. Referenzkriterium 1.4134 hält die Staaten an, sie sollen angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden auf Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts, die (i) den Gesetzen dieses Staates unterliegen, (ii) in diesem Staat verwaltet werden, oder (iii) bei denen ein Trustee in diesem Staat ansässig ist, zugreifen können. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung beim Trust gehören die

132 Model Tax Convention on Income and on Capital: OECD iLibrary | Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version) (oecd-ilibrary.org)

133 SR 0.652.1

134 Exchange of Information on Request, Handbook for Peer Reviews 2016-2020, Terms of Reference (ToR 1.4): terms-of-reference.pdf (oecd.org).