Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Liegt ein Irrevocable Fixed Interest Trust oder ein Irrevocable Discretionary Trust vor und hat mindestens die Hälfte der Begünstigten bzw. der Trustees (falls die Begünstigten nicht bekannt bzw. bestimmt und auch nicht bestimmbar sind) ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), gelten Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG an den Trust als im Inland erbracht. Die mehrwertsteuerliche Behandlung richtet sich wiederum nach der Art der jeweiligen Leistung.
Werden steuerbare Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen, die nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, unterliegen diese bei den Begünstigten bzw. bei den Trustees im Inland bei erfüllten Voraussetzungen der Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Haben mehrere Begünstigte bzw. Trustees ihr Domizil im Inland, gelten sie als Personengesamtheit.
Liegt das Domizil der Mehrheit (mehr als 50%) der Begünstigten bzw. der Trustees dagegen im Ausland (Kopfprinzip), gelten die an den Trust erbrachten Dienstleistungen, die unter Artikel 8 Absatz 1 MWSTG fallen, als im Ausland erbracht und unterliegen nicht der Inlandsteuer.119
2.8 Würdigung der heutigen Praxis
Mit dem von der SSK herausgegebenen KS 30 wurden die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung publiziert. Damit wurden viele Rechtsunsicherheiten über die Steuerfolgen bei Begründern und Begünstigten beseitigt. Wegen der kantonal unterschiedlichen Ausübung ihrer Steuerhoheit (Erbschafts- und Schenkungssteuern, siehe Ziff. 2.1) und der komplexen Thematik werden die durch einen Trust entstehenden Steuerfolgen üblicherweise mit den Steuerbehörden vorgängig geklärt und für den Einzelfall im Rahmen eines Rulings für beide Seiten verbindlich festgelegt. Dieser offene Dialog zwischen Begründer und Steuerbehörden ist auch ein wesentlicher Grund, weshalb die geltende steuerliche Behandlung von Praktikern kaum kritisiert wird und es bis anhin nur vereinzelte Steuerjustizverfahren gab.
Die Zurechnung des Revocable Trust an den Begründer wird in der Praxis sowohl von den Steuerpflichtigen als auch von den Steuerbehörden als sachgerecht betrachtet. Es sind auch kaum Fälle bekannt, in welchen diese Zurechnung strittig gewesen wäre. Indem der Begründer den Trust jederzeit widerrufen kann, hat er sich des Vermögens nicht definitiv entäussert und er behält weiterhin die Kontrolle über das Trustvermögen. Die Zurechnung trägt damit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich beim Revocable Trust um Vermögen des Begründers.
Spiegelbildlich dazu ist die Zurechnung eines Irrevocable Fixed Interest Trust an die Begünstigten sachgerecht und erfährt Akzeptanz. Die Begünstigten haben einen Anspruch auf das Vermögen erworben und die Zurechnung entspricht der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Auch beim Irrevocable Discretionary Trust sind keine Rechtsstreitigkeiten bekannt, in welchen diese Zurechnung hinterfragt wurde. Würde das Trustvermögen niemandem
119 Vgl. MBI 14, Ziff. 7.3.3.