Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Die Empfehlung 25 (Recommendation 25; nachstehend R.25) behandelt die Transparenz und die wirtschaftlich berechtigten Personen bei Rechtsvereinbarungen, wozu auch der Trust gehört.131 Die R.25 zielt darauf ab, dass die Länder Massnahmen ergreifen sollen, um die Nutzung von Rechtsvereinbarungen für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, indem den zuständigen Behörden der Zugriff auf Informationen über diese Rechtsvereinbarungen gewährt wird. Dazu gehören auch die Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen und anderen Rechtskonstruktionen, also die natürlichen Personen, die diese anonymen Rechtsträger und Rechtsgebilde tatsächlich besitzen und kontrollieren. Die FATF hat den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person («beneficial owner») im Kontext ihrer Empfehlungen und im Hinblick auf deren Umsetzung in der Praxis definiert: «Beneficial owner refers to the natural person(s) who ultimately owns or controls a customer and/or the natural person on whose behalf a transaction is being conducted. It also includes those persons who exercise ultimate effective control over a legal person or arrangement. Reference to “ultimately owns or controls” and “ultimate effective control” refer to situations in which ownership/control is exercised through a chain of ownership or by means of control other than direct control […]».

Die Interpretativnote zur R.25 (Interpretive Note; nachstehend INR25) legt nahe, dass die Rechtsordnung des Staates, dem ein Trust untersteht, den Trustee verpflichten sollte, angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten des Trusts einzuholen und aufzubewahren. Auf dieser Grundlage soll die Identität des Settlors, des Trustees, des Protektors (falls vorhanden), der Begünstigten oder der Gruppe der Begünstigten sowie jeder anderen natürlichen Person, die die tatsächliche Kontrolle über den Trust ausübt, festgestellt werden. Diese vorzusehenden Transparenz- und Sorgfaltspflichten von Trustees dienen u.a. auch dazu, Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen den zuständigen Behörden verfügbar zu machen und im internationalen Verhältnis auszutauschen. Die Vorgaben der R.25 werden im schweizerischen Recht in Artikel 64 GwV-FINMA umgesetzt.

Darüber hinaus sollen auch die Finanzintermediäre und sog. «Designated non financial businesses and professions» (DNFBPs) im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gemäss den FATF-Empfehlungen 10 und 22 die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten des Trusts einholen, mit denen sie in geschäftlichen Beziehungen stehen. Wie bei den Informationen zu den rechtlichen Eigentumsverhältnissen müssen Finanzinstitute und DNFBPs ihre Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten ebenfalls auf dem neuesten Stand halten und erforderlichenfalls verifizieren, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

131 Methodology for Assessing Technical Compliance with the FATF Recommendations and the Effectiveness of AML/CFT Systems, Methodologie zur Empfehlung 25, FN 74: (http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/methodology/M%C3%A9thodologie%20GAFI.pdf)