Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
zugerechnet, entginge es der Besteuerung und es entstünde eine Steuerlücke. Eine solche Steuerlücke stünde im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Wirtschaftlich betrachtet bleibt bei einem Familientrust das Vermögen auch beim Irrevocable Discretionary Trust weiterhin mit dem Begründer bzw. dessen Familie verbunden. Auch nach dem Verständnis von Begründer und Begünstigten «gehört» das Trustvermögen nicht Drittpersonen, sondern weiterhin der Familie. Wirtschaftlich betrachtet liegt damit Familienvermögen vor und es wäre stossend, wenn die Besteuerung eines weiterhin dem Begründer bzw. den Begünstigten dienenden Vermögens durch Einbringung in einen Irrevocable Discretionary Trust umgangen werden könnte.
Die unterschiedliche Behandlung von Begründern mit in- oder ausländischem Wohnsitz bei einem Irrevocable Discretionary Trust wird mit den unterschiedlichen Rechtsordnungen begründet. Während im ausländischen Recht eine Entreicherung ohne Bereicherung möglich sein mag, ist diese dem geltenden schweizerischen Zivil- und Steuerrecht fremd.120 Dennoch ist hinzuzufügen, dass selbst gewisse angelsächsische Staaten analog der Schweizerischen Praxis zwischen einem Trust mit inländischen Begründern121 und einem Pre-Immigration Trust unterscheiden.122 Im internationalen Vergleich ist die Schweizer Praxis also nicht ungewöhnlich. Die steuerliche Anerkennung von Pre-Immigration Trusts trägt ausserdem zur Standortattraktivität der Schweiz bei.
Die Analyse der Arbeitsgruppe Bund/Kantone/Wissenschaft hat ferner aufgezeigt, dass die Praxis der Kantone teilweise uneinheitlich ist. Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt dies in der Natur der Sache, da es sich um einen Bereich handelt, in dem die Kantone autonom sind. Indes bestehen kantonal unterschiedliche Praxen teilweise auch in Bezug auf die Frage, ob Einkommens- und Vermögenssteuern geschuldet sind, obschon es sich dabei um einen harmonisierten Bereich handelt. Eine Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesen Fragestellungen liegt bislang nicht vor. Das Kreisschreiben wäre für das Gericht nicht verbindlich.
In der Regel verursacht die geltende Praxis keinerlei Probleme hinsichtlich der DBA-Konformität. Insbesondere ist es, im Zusammenhang mir den Trustverhältnissen, zulässig, dass dasselbe Einkommen von verschiedenen Personen, die in verschiedenen Vertragsstaaten domiziliert sind, gleichzeitig besteuert wird. Die sich daraus ergebende Doppelbesteuerung ist bekannt und wird akzeptiert, da die Staaten in diesem Bereich seit jeher mehrfache Zuständigkeitsregeln anwenden (dies ist der Fall, wenn Trusteinkommen von mehreren Staaten bei unterschiedlichen Steuersubjekten besteuert wird: z.B. Drittstaat besteuert den in der Schweiz begründeten Revocable Fixed Interest Trust aufgrund eines in diesem Drittstaat ansässigen Begünstigten, während die Schweiz die
120 Vgl. KS 30 Ziff. 7.2.3.
121 Siehe bspw. § 679(a)(1) US Internal Revenue Code.
122 Siehe bspw. § 679(4) US Internal Revenue Code welcher eine unterschiedliche Handhabe vorsieht, wenn der Trust 5 Jahre vor der Wohnsitznahme begründet wurde (« Special rules applicable to foreign grantor who later becomes a United States person »).