Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Identität des Settlors, des/der Trustee(s), des Protektors (falls vorhanden), aller Begünstigten oder Kategorien von Begünstigten, und jede andere natürliche Person, die den Trust letztlich effektiv kontrolliert. Ferner sollen die zuständigen Behörden auf die von Banken, anderen Finanzdienstleistern, Institutionen und Personen, die als Beauftragte oder Treuhänder handeln (einschliesslich Nominees und Trustees), gehaltenen Informationen über die rechtlichen Eigentümer und wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts zugreifen können.
Der für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen entwickelte Gemeinsame Meldestandard der OECD (Common Reporting Standard; CRS)135 enthält Melde- und Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute und nimmt im Zusammenhang mit den wirtschaftlich berechtigten Personen (Controlling Persons) ebenfalls Bezug auf die FATF-Empfehlungen. Qualifiziert ein Trust als meldendes Finanzinstitut, muss er bei Eigenkapitalbeteiligungen, die von einem Rechtsträger gehalten werden, die beherrschende(n) Person(en) dieses Rechtsträgers nach Massgabe der Vorgaben der R.25 als Halter feststellen, was dem allgemeinen Vorgehen der Finanzinstitute entspricht, wenn sie bei Trusts, die über ein Finanzkonto verfügen, die wirtschaftlich berechtigten Personen nach dem CRS eruieren müssen.
3.2 Konformität des Schweizer Rechts mit den internationalen Standards
Die Schweiz hat sich als Mitglied der FATF politisch zur Einhaltung von deren Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei/Terrorismusfinanzierung verpflichtet und setzt diese Standards grösstenteils durch ihre Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei um. Die R.25 ist bereits heute auf ausländische Trusts anwendbar, die in der Schweiz verwaltet werden. Um die Wirksamkeit der Umsetzung der Empfehlungen zu überprüfen, hat die FATF 11 Schlüsselziele oder «Immediate Outcomes» (IO) identifiziert, die ein effektiver Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erreichen sollte.136 Bei der Evaluierung der Schweiz hat die FATF im Rahmen der IO5 gewisse Mängel bei der Umsetzung festgestellt,137 deren Behebung mit der GwG-Revision von 2020 erfolgt ist.138 Damit erfüllt die Schweiz in Bezug auf ausländische Trusts, die nach dem HTÜ anerkannt werden, die materiellen Anforderungen der R.25 weitgehend, soweit sie anwendbar sind.
Auch im Bereich der Steuertransparenz hat sich die Schweiz als Mitglied des Global Forum politisch verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung umzusetzen. Demgemäss unterstehen auch ausländische Trusts, die in
135 SR 0.653.1
136 Die FATF bewertet in den gegenseitigen Evaluierungen die Wirksamkeit der Bemühungen eines Landes im Hinblick auf jedes dieser 11 thematisch gegliederten IO. Im Zusammenhang mit dem Trust ist insbesondere IO5 von Relevanz (Legal persons and arrangements are prevented from misuse for money laundering or terrorist financing, and information on their beneficial ownership is available to competent authorities without impediments).
137 Mutual Evaluation Report Switzerland, December 2016 (https://www.fatfgafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf; Technical Compliance Annex)
138 Geschäft 19.044, Geldwäschereigesetz. Änderung: 19.044 | Geldwäschereigesetz. Änderung | Geschäft | Das Schweizer Parlament.