Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Grund ist es wichtig, dass der Schweizer Trust mit den Transparenzvorgaben der internationalen Standards vereinbar ist. Daher sind insbesondere auch nicht professionelle Trustees eines Schweizer Trusts zu verpflichten, die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts festzustellen und zu identifizieren (vgl. dazu Art. 529j VE-OR sowie die Erläuterungen dazu). Anzufügen ist, dass bei einer allfälligen Anpassung von R.25 etwa dahingehend, dass eine genügende Verbindung zum Land verlangt wird, nach dessen Recht der Trust errichtet wurde, weitergehende Optionen zu einer konformen Umsetzung geprüft werden müssten (z.B. Pflicht, die Informationen bei einem Vertreter in der Schweiz zu hinterlegen, oder mindestens einen in der Schweiz ansässigen Trustee zu ernennen oder Einführung eines Trustregisters).

Während die schweizerische Gesetzgebung die Anforderungen der R.25 in Bezug auf ausländische Trusts, die auf ihrem Territorium tätig sind, bereits weitgehend erfüllt, wird darüber hinaus sichergestellt werden müssen, dass sie auch den spezifischen Anforderungen in der Methodologie zur R.25 in Bezug auf Länder mit einem Trustrecht entspricht.142 Die Kriterien 25.1(a) (Der Trustee muss die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die entsprechenden Informationen halten) und 25.1(b) (Trustee muss Informationen über andere regulierte Beauftragte und Dienstleister des Trusts [Anlageberater, Vermögensverwalter, Buchhalter, Steuerberater] bereithalten) sind derzeit auf die Schweiz nicht anwendbar, müssten aber berücksichtigt werden, sobald der Schweizer Trust eingeführt wird. Gemäss Kriterium 25.5 sollen Trustees ausserdem verpflichtet sein, diese Informationen für mindestens fünf Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Trust aufzubewahren. Schliesslich sollten die Länder gemäss Kriterium 25.6 verlangen, dass die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach jeder Änderung überprüft und aktualisiert werden müssen.

Diese Vorgaben gelten für sämtliche Trustees, unabhängig davon, ob sie der Finanzmarktgesetzgebung unterstehen oder nicht. Bei der Einführung eines Schweizer Trust muss somit sichergestellt werden, dass auch jene Trustees, die nicht der Finanzmarktgesetzgebung unterstellt sind, diese trustspezifischen Voraussetzungen erfüllen.

3.4 Entwicklungen der internationalen Standards

Derzeit finden Diskussionen und Analysen zur Revision der FATF-Empfehlungen statt, so insbesondere zur Empfehlung 24 (R.24). Im Rahmen der Revision der R.24 geht es insbesondere um Fragen zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen (im Sinne von natürlichen Personen). Die Revision befasst sich schwerpunktmässig mit

i) der Qualität der Information über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Relevanz, Korrektheit und Verfügbarkeit); ii) dem Zugang zu diesen Informationen innert einer angemessenen Frist; und iii) rechtlichen Hindernissen, die der Transparenz entgegenstehen (Inhaberaktien und «Nominees»). Im Zusammenhang mit der Qualität der Information und ihrem Zugang, stellt sich die Frage über die Art und Weise, wie diese Information gehalten werden (Frage von zentralen Registern, in denen diese Informationen erfasst werden) und wer unter welchen Voraussetzungen Zugang zu diesen Informationen haben soll. Diese Fragen werden auch im Rahmen der Revision der

142 Methodology (vgl. FN 13), Methodologie zur Empfehlung 25.