Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Rechtskonstruktionen (trust-like arrangements, wie beispielsweise die Treuhand143) wurden auch in den Staaten des kontinentalen Rechts eingeführt, in gewissen Ländern vor langer Zeit (Liechtenstein), in anderen erst kürzlich (Frankreich). Der Abschluss des HTÜ im Jahr 1985 führte zu einer Verbreitung des Trusts in den ratifizierenden Staaten. Seither haben mehrere Länder den Trust in ihr innerstaatliches Recht aufgenommen oder erwägen eine solche Aufnahme. In der EU beispielsweise sehen drei Mitgliedstaaten Trusts vor, die ganz oder teilweise auf dem common law beruhen (Zypern, Irland, Malta), und sieben andere geben an, in ihrer Rechtsordnung Konstruktionen zu haben, die vergleichbar mit dem Trust sind (Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Tschechien und Ungarn).144 Somit folgt die Schweiz mit dem Vorhaben, den Trust in ihre Rechtsordnung aufzunehmen, dem Trend auf europäischer und internationaler Ebene und wagt nicht etwa einen Alleingang.

4.2 Länder des common law

4.2.1 England

Die Ursprünge des Trusts reichen bis ins Mittelalter zurück. Es wird berichtet, dass Ritter (der settlor), die zu einem Kreuzzug aufbrachen, ihre Ländereien einer Vertrauensperson (dem trustee) anvertrauten, mit der Bitte, diese im Interesse ihrer Familienmitglieder (den beneficiaries) zu verwalten. Die Gerichte des common law betrachteten jedoch den Trustee als einzige dinglich berechtigte Person. Sie gewährten der Begründerin oder dem Begründer und den Begünstigten keinen Schutz. Wenn die oder der Trustee ihren oder seinen Pflichten nicht nachkam und die Ländereien im eigenen Interesse nutzte oder sich weigerte, sie zurückzugeben, riefen die Begründerin oder der Begründer oder die Begünstigten die Equity»-Gerichtsbarkeit an, um ihre Rechte geltend zu machen. So wurde in den Grundsätzen der Equity das Institut des Trusts konkretisiert, das die oder den Trustee verpflichtete, ihre oder seine Eigentümerbefugnisse im Interesse der Begünstigten auszuüben. Die Equity-Gerichtsbarkeit weitete den Schutz der Begünstigten schrittweise aus, indem ihnen neben den persönlichen Ansprüchen gegenüber der oder dem Trustee auch dingliche Ansprüche am Trustvermögen gewährt wurden. Der Trust wurde daher Dritten gegenüber unwirksam: Wenn die oder der Trustee Trustvermögen in Verletzung ihrer oder seiner Pflichten abtrat, konnten die Begünstigten vor dem Equity-Gericht deren Rückgabe verlangen. Gutgläubige Dritte waren jedoch in ihrem Erwerb geschützt.145

Die Rechtsquellen des englischen Trusts beruhen hauptsächlich auf der Rechtsprechung. Gewisse Aspekte des Trustrechts wurden in Gesetzen kodifiziert: dem Trustee Act 1925 (chapter 19), reformiert durch den Trustee Act 2000 über die Rechte und Pflichten der Trustees und den Charities Act 2006 über die gemeinnützigen Trusts. Die

143 Siehe Ziff. 1.1.2 oben und FN 13.

144 Siehe Liste der der Kommission mitgeteilten, unter das Recht der Mitgliedstaaten fallenden Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen (ABl.C 136 vom 27. April 2020, S. 5), siehe auch Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Prüfung, ob die Mitgliedstaaten alle unter ihr Recht fallenden Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen ordnungsgemäss ermittelt haben und diese den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Verpflichtungen unterliegen (COM/2020/560 final).

145 GRISEL, ebd., S. 7 f.