Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Definition des englischen Trusts entspricht jener des HTÜ. Der englische Trust hat keine Rechtspersönlichkeit. Er kann durch die Willensäusserung der Begründerin oder des Begründers (express trust, implied trust) oder durch die Wirkung des Equity-Rechts (constructive trust, resulting trust) errichtet werden. Der express trust kann von Todes wegen (testamentary trust) oder unter Lebenden (trust inter vivos) errichtet werden. Er kann widerruflich oder unwiderruflich sein und den Begünstigten einen festen Rechtsanspruch an einer Ausrichtung (fixed interest trust) oder eine einfache Anwartschaft einräumen, die dem Ermessen der Trustee oder des Trustees unterliegt (discretionary trust). Der Trust darf grundsätzlich nur im Interesse der Begünstigten errichtet werden. Eine Ausnahme bilden die charitable trusts; (private) purpose trusts sind somit verboten. Das englische Recht sieht keine Einschränkung für die Person der Begründerin oder des Begründers, der Trustee oder des Trustees und der Begünstigten vor: Es kann sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Die Errichtung eines Trusts zugunsten einer ungeborenen Person (unborn person) ist gestattet. Die Begründerin oder der Begründer sowie die oder der Trustee dürfen auch Begünstigte des Trusts sein, aber nicht die einzige begünstigte Person. Der Trust muss für eine befristete Dauer errichtet werden, die 125 Jahre nicht überschreiten darf. Er kann vorzeitig enden, wenn es keine Begünstigte mehr gibt oder sein Zweck vollumfänglich erfüllt ist, wenn er widerrufen wird, wenn das Vermögen des Trusts verloren geht oder durch einstimmigen Beschluss aller Begünstigten. Die englischen Trusts unterstehen keiner Eintragungs- oder Publizitätspflicht. Seit Januar 2019 sind jedoch alle Trusts, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind (Einkommenssteuer, Kapitalgewinnsteuer, Erbschaftssteuer, Stempelabgaben) bei den Steuerbehörden zur Eintragung verpflichtet. Dieses Trustregister wurde eingeführt, um die 4.146 und 5.147 Richtlinie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäscherei umzusetzen (vgl. Ziff. 4.4). Es ist nicht öffentlich.
Die Errichtung des Trusts kann formlos erfolgen. Wenn die Begründerin oder der Begründer ihre oder seine Absicht, einen Trust zu begründen, klar äussert und sie oder er mit hinreichender Sicherheit die Begünstigten und die Vermögenswerte des Trusts bestimmt, ist eine mündliche Erklärung ausreichend. Der Trust ist nur dann gültig und entfaltet seine Wirkung, wenn die Begründerin oder der Begründer der oder dem Trustee das Eigentum am Trustvermögen überträgt oder wenn sie oder er sich selbst als Trustee bezeichnet. Wechselt die oder der Trustee, so muss das Eigentum am Trustvermögen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen werden. In bestimmten Fällen erfolgt die Übertragung von Gesetzes wegen automatisch. Das Gericht darf intervenieren und unter verschiedenen Umständen Massnahmen ergreifen. Es kann insbesondere eine oder einen Trustee bestimmen oder ersetzen, der oder dem Trustee Anweisungen zu besonderen Fragen erteilen und über alle Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Trusts entscheiden sowie bestimmte Transaktionen bewilligen und die oder den Trustee von seiner Haftung befreien. Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger haftet die oder der Trustee unbeschränkt mit dem persönlichen Vermögen für Schulden des Trusts. Sie oder er haftet gegenüber dem Trust für den Schaden, den sie oder er diesem durch die Verletzung ihrer oder seiner Pflichten zufügt. Trustees haben Anspruch auf den Ersatz ihrer
146 Richtlinie (EU) 2015/849, Fn. 9.
147 Richtlinie (EU) 2018/843, Fn. 19.